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Auszug aus der Muster-Feuerungs-
verordnung
Die Abgase von Feuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungs-
raum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen aus dem
Freien zuströmt (raumluftunabhängige Feuerstätte) dürfen abwei-
chend von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes durch die
Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung
und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Der nachstehende Auszug aus der Muster-Feuerungsverordnung ist
stellvertretend für die Landes-Feuerungsverordnung.
Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit
erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und innerer
Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestim-
mungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und
gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.
(Deshalb müssen Überdruckleitungen, die innerhalb von Gebäuden
Geschosse überbrücken, in hinterlüfteten Schächten verlegt sein.)
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse über-
brückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für
Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten sowie für Abgas-
leitungen, die unter Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwi-
derstandsdauer von mind. 90 Min. haben. Die Anordnung mehrerer
Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
1) die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2) die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt
sind oder
3) eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbst-
tätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mind.
90 Min., in Wohngebäuden geringer Höhe von mind. 30 Min. haben.
Erläuterung:
Der Begriff "Gebäude geringer Höhe" wird in den Bauordnungen der
Bundesländer unter dem Paragraph "Begriffe" erläutert. Nach der
Muster-Bauordnung sind das Gebäude, bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an kei-
ner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
Montage
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