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Gegenstand Der Prüfung Und Nachprüfungsintervalle; Wer Darf Prüfen? Seite 33; Individuelle Personelle Voraussetzungen Für Die Nachprüfungen; Notwendige Ausrüstung Und Unterlagen Seite 33 - U-Turn Bodyguard 3 Betriebshandbuch

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I - Gegenstand der Prüfung und Nachprüfungsintervalle:
Regelmäßige Nachprüfung nach der Luftgeräteprüfordnung für mustergeprüfte Gleitsegel. Bei Schu-
lungsgeräten nach 1 Jahr, bei Endkundengeräten nach 2 Jahren.
Tandemschirme müssen bei Einsatz für gewerbliche Zwecke jährlich, für private Zwecke nach 2 Jahren
geprüft werden. Die Nachprüfung muss nach den oben angegebenen Intervallen oder spätestens nach
150 Flugstunden erfolgen. Bodenhandling sollte in die Zahl der Flugstunden mit eingerechnet werden.
F
Generell gilt: bei anormalen Flugverhalten sollte der Hersteller sofort informiert werden und der Schirm
bei Notwendigkeit zum Überprüfen eingeschickt werden.
II - Wer darf prüfen?
Außer dem Hersteller oder der von ihm beauftragten Person / Prüfstelle darf nur der Besitzer des Gleit-
segels persönlich die eigenhändige 2-Jahresprüfung durchführen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt.
III - Individuelle personelle Voraussetzungen für die Nachprüfungen
F
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von ausschließlich persönlichen und einsitzig genutz-
ten Gleitsegeln:
Besitz eines gültigen unbeschränkten Luftfahrtscheins für Gleitsegel oder gleichwertig anerkannte
Lizenz.
eine ausreichend typenbezogene Einweisung im Betrieb des Herstellers. Hierzu ist eine 3-
monatige Ausbildung beim Hersteller notwendig.
wurde ein GS ausschließlich für die persönliche Nutzung nachgeprüft, dann ist dessen Benutzung
durch Dritte ausgeschlossen.
F
Individuelle personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von GS, RG, GZ, die von Dritten genutzt
werden und für Tandem:
eine für die Prüftätigkeit förderliche Berufsausbildung.
eine beru iche Tätigkeit bei der Herstellung oder Instandhaltung von GS, RG, GZ oder einer
technisch ähnlichen Art. Davon 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate in einem Herstellerbe-
trieb für Luftsportgeräte.
Kostenp ichtige, mindestens 2 wöchige, typenbezogene Schulungen im Betrieb des Herstellers.
eine typenbezogene Einweisung je Grätetyp, die jährlich aufzufrischen ist.
IV - Notwendige Ausrüstung und Unterlagen
Messuhr, vorzugsweise nach Kretschmer mit Betriebsanleitung
Bettsometer mit Betriebsanleitung
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
Original-Materialien und -Ersatzteile, sowie Original-Materialliste für das Gerät.
Lufttüchtigkeitsanweisung für das Gerät
Luftsportgerätekennblatt (siehe Handbuch)
Leinenlängentabelle (siehe Handbuch)
alte Nachprüfprotokolle (sofern vorhanden)
Nachprüfprotokoll (Vorlage) zur Dokumentation
Lichttisch zur Sichtkontrolle des Rettungssystems.
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