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Gegenstand Der Prüfung Und Nachprüfungsintervalle; Wer Darf Prüfen? Seite 22; Individuelle Personelle Voraussetzungen Für Die Nachprüfungen; Notwendige Ausrüstung Und Unterlagen Seite 22 - U-Turn EMOTION DHV 1 Betriebshandbuch

Inhaltsverzeichnis

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I - Gegenstand der Prüfung und Nachprüfungsintervalle:
Regelmäßige Nachprüfung nach der Luftgeräteprüfordnung für mustergeprüfte Gleitsegel. Bei Schu-
lungsgeräten nach 1 Jahr, bei Endkundengeräten nach 2 Jahren.
Tandemschirme müssen bei Einsatz für gewerbliche Zwecke jährlich, für private Zwecke nach 2 Jahren
geprüft werden. Die Nachprüfung muss nach den oben angegebenen Intervallen oder spätestens nach
150 Flugstunden erfolgen. Bodenhandling sollte in die Zahl der Flugstunden mit eingerechnet werden.
F
Generell gilt: bei anormalen Flugverhalten sollte der Hersteller sofort informiert werden und
der Schirm bei Notwendigkeit zum Überprüfen eingeschickt werden.
II - Wer darf prüfen?
Außer dem Hersteller oder der von ihm beauftragten Person / Prüfstelle darf nur der Besitzer des Gleit-
segels persönlich die eigenhändige 2-Jahresprüfung durchführen, sofern er die Voraussetzungen er-
füllt.
III - Individuelle personelle Voraussetzungen für die Nachprüfungen
F
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von ausschließlich persönlichen und einsitzig genutzten
Gleitsegeln:
-
Besitz eines gültigen unbeschränkten Luftfahrtscheins für Gleitsegel oder gleichwertig
anerkannte Lizenz.
-
eine ausreichend typenbezogene Einweisung im Betrieb des Herstellers. Hierzu ist eine 3-
monatige Ausbildung beim Hersteller notwendig.
-
wurde ein GS ausschließlich für die persönliche Nutzung nachgeprüft, dann ist dessen
Benutzung durch Dritte ausgeschlossen.
F
Individuelle personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von GS, RG, GZ, die von Dritten genutzt
werden und für Tandem:
-
eine für die Prüftätigkeit förderliche Berufsausbildung.
-
eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung oder Instandhaltung von GS, RG, GZ oder einer
technisch ähnlichen Art. Davon 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate in einem
Herstellerbetrieb für Luftsportgeräte.
-
Kostenpflichtige, mindestens 2 wöchige, typenbezogene Schulungen im Betrieb des Herstellers.
-
eine typenbezogene Einweisung je Grätetyp, die jährlich aufzufrischen ist.
IV - Notwendige Ausrüstung und Unterlagen
-
Messuhr, vorzugsweise nach Kretschmer mit Betriebsanleitung
-
Bettsometer mit Betriebsanleitung
-
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
-
Original-Materialien und -Ersatzteile, sowie Original-Materialliste für das Gerät.
-
Lufttüchtigkeitsanweisung für das Gerät
-
Luftsportgerätekennblatt (siehe Handbuch)
-
Leinenlängentabelle (siehe Handbuch)
-
alte Nachprüfprotokolle (sofern vorhanden)
-
Nachprüfprotokoll (Vorlage) zur Dokumentation
-
Lichttisch zur Sichtkontrolle des Rettungssystems.
Seite 22
Revision 1.7

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