Fachleuten und unter Einhaltung der anwendbaren örtlichen Bestimmungen und der in
dieser Anleitung enthaltenen Anweisungen ausgeführt werden.
GIFTIGKEIT
Unter normalen Betriebsbedingungen ist die Giftigkeit des Kältemittels gleich null.
Allerdings können trotz seiner geringen Giftigkeit unter anormalen Betriebsbedingungen
der Anlage Personenschäden verursacht werden.
Im dampfförmigen Zustand hat das Kältemittel eine höhere Dichte als Luft, weshalb
es sich im Bodenbereich ansammelt. Wenn die Anlage in einem Bereich installiert
wird, wo sich Kältemitteldampf auf Bodenhöhe ansammeln kann, muss der Bereich
über eine gute Belüftung verfügen.
Bei einer direkten Aussetzung des Kältemittels an eine Flamme entsteht ein giftiges
Gas. Dieses Gas kann jedoch selbst in Konzentrationen weit unterhalb der
zulässigen Grenzwerte an seinem Geruch erkannt werden. Wenn ein ungewöhnlicher
Geruch festgestellt wird, muss der Bereich verlassen und belüftet werden, bis
sichergestellt ist, dass das gesamte Gas entwichen ist.
Bei Auslauf des Kältemittels muss der Bereich sofort belüftet werden.
Alle Personen, die mit Kältemitteldampf in Berührung gekommen sind, müssen den
Bereich sofort verlassen und Frischluft einatmen.
ENTZÜNDLICHKEIT
Unter normalen Bedingungen besteht keine Explosions- oder Verbrennungsgefahr des
Kältemittels, das im Kältekreislauf enthalten ist.
INSTANDSETZUNGEN UND AUSSERBETRIEBSETZUNG
Bei Instandsetzungsarbeiten am Kältekreislauf darf das darin enthaltene Kältemittel nicht
an die Atmosphäre freigesetzt werden. Es muss aufgefangen und in speziell darauf
ausgelegten Entsorgungsanlagen zerstört werden.
Da es sich bei dem Kältemittel R410A um ein Gemisch handelt, muss im Fall einer
Leckage das zusätzliche Kältemittel in flüssigem Zustand eingefüllt werden. Das Einfüllen
des Kältemittels in dampfförmigem Zustand verändert seine Zusammensetzung und kann
dazu führen, dass die Wärmepumpe nicht richtig funktioniert.
Vor der Ausserbetriebsetzung der Wärmepumpe muss das darin enthaltene Kältemittel
zu seiner Zerstörung in einer Entsorgungsanlage gemäss den geltenden Vorschriften
aufgefangen werden.
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