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Jungheinrich ERC 215a Betriebsanleitung Seite 77

Flurförderzeug
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Fahrwege und Arbeitsbereiche
Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte
Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür
vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen
ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und
Material zu verhindern. Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden
Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforderlich.
GEFAHR!
Die zulässigen Flächen- und Punktbelastungen der Fahrwege dürfen nicht
überschritten werden.
An unübersichtlichen Stellen ist die Einweisung durch eine zweite Person
erforderlich.
Der Bediener muss sicherstellen, dass während des Be- oder Entladevorgangs die
Verladerampe oder Ladebrücke nicht entfernt oder gelöst wird.
Besonderheiten der Fahrwege für Flurförderzeuge im automatischen Betrieb
Fahrwege für Flurförderzeuge im automatischen Betrieb müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
– 500 mm Sicherheitsabstand zwischen Fahrweg und Wänden, Regalen oder
anderen feststehenden Objekten (Bei Abweichungen muss der Bereich durch die
seitliche Hinderniserkennung überwacht werden und ggf. ein akustisches Signal
vom Flurförderzeug erzeugt werden.)
– 500 mm Mindestbreite von Fluchtwegen (Abweichungen müssen in der
Anlagendokumentation vermerkt werden)
– 400 mm Abstand zwischen sich entgegen kommenden Flurförderzeugen im
automatischen Betrieb
– 500 mm Abstand zu Fußgängerwegen
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