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Hardi AEON CENTURAline DELTA FORCE Betriebsanleitung Seite 12

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2 – Allgemeine Sicherheitshinweise
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(a) „Arbeitsmittel": alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden;
(b) „Benutzung von Arbeitsmitteln": alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch,
Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung sowie insbesondere dessen Reinigung;
(c) „Gefahrenzone": der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die
Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist;
(d) „gefährdeter Arbeitnehmer": ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet;
(e) „Bedienungspersonal": der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer.
1. Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern im Unternehmen bzw. Betrieb
zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst
werden, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und
Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen bzw. im Betrieb oder die Gefahren, die sich darüber hinaus aus der
Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel ergeben.
2. Ist es nicht möglich, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel
in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, um die Gefahren
weitestgehend zu verringern.
1. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, durch
im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen nach der Montage und vor
der ersten Inbetriebnahme einer Erstüberprüfung und nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem
neuen Standort einer Überprüfung unterzogen werden, um sich von der korrekten Montage und vom korrekten
Funktionieren dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.
2. Damit die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften eingehalten und Schäden, welche zu gefährlichen Situationen
führen können, rechtzeitig entdeckt und behoben werden können, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitsmittel,
die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen:
(a) durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls erprobt werden und
(b) durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen immer dann
einer außerordentlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden
haben, die die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen können, beispielsweise Veränderungen, Unfälle,
Naturereignisse, längere Zeiträume, in denen das Arbeitsmittel nicht benutzt wurde.
3. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden schriftlich festgehalten und stehen den zuständigen Behörden zur
Verfügung. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.
Werden die betreffenden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Überprüfung beigefügt.
4. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten dieser Überprüfungen fest.
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Artikel 2
Definitionen
KAPITEL II
PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS
Artikel 3
Allgemeine Pflichten
Artikel 5
Überprüfung der Arbeitsmittel

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