4.4.1 Lüftungstechnische An-
forderungen an Feuerstätten
Die zentralen Lüftungsgeräte
RB 600 dürfen in Räumen,
Wohnungen oder Nutzungs-
einheiten vergleichbarer Größe,
in denen raumluftabhängige
Feuerstätten aufgestellt sind,
nur installiert werden, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb von
raumluftabhängigen Feuer-
stätten für flüssige oder
gasförmige Brennstoffe und
der luftabsaugenden Anlage
durch Sicherheitseinrich-
tungen verhindert wird oder
2. die Abgasabführung der
raumluftabhängigen Feuer-
stätte durch besondere
Sicherheitseinrichtungen
überwacht wird. Bei raum-
luftabhängigen Feuerstätten
für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe muss im Aus-
lösefall der Sicherheits-
einrichtung die Feuerstätte
oder die Lüftungsanlage
abgeschaltet werden. Bei
raumluftabhängigen Feuer-
stätten für feste Brennstoffe
muss im Auslösefall der
Sicherheitseinrichtung die
Lüftungsanlage abgeschaltet
werden.
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Zentrale Lüftungsgeräte
RB 600 zur kontrollierten
Be- und Entlüftung einer
Wohnung oder vergleichbaren
Nutzungseinheit dürfen nicht
installiert werden, wenn in der
Nutzungseinheit raumluftab-
hängige Feuerstätten an
mehrfach belegte Abgasan-
lagen angeschlossen sind.
Für den bestimmungsgemäßen
Betrieb der mit den zentralen
Lüftungsgeräten RB 600
errichteten Lüftungsanlagen
müssen eventuell vorhandene
Verbrennungsluftleitungen
sowie Abgasanlagen von raum-
luftabhängigen Feuerstätten
absperrbar sein.
Bei Abgasanlagen von Feuer-
stätten für feste Brennstoffe darf
die Absperrvorrichtung nur von
Hand bedient werden können.
Die Stellung der Absperrvor-
richtung muss an der Einstel-
lung des Bedienungsgriffes
erkennbar sein. Dies gilt als
erfüllt, wenn eine Absperr-
vorrichtung gegen Ruß
(Rußabsperrer) verwendet wird.