LAGERUNG, VERLADUNG UND TRANSPORT
1.
Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung
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Zum Lagern des Baggers muss ein Zugfahrzeug verwendet werden, das mindestens der gleichen
Gewichtsklasse wie der Bagger entspricht.
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Zum Lagern muss eine Abschleppstange verwendet werden. Bei Verwendung eines Abschleppseils muss ein
Bremsfahrzeug eingesetzt werden. Hinsichtlich der Anhängelast müssen die Abschleppstange oder das
Abschleppseil zum Abschleppen des Baggers geeignet sein. Es dürfen nur unbeschädigte Behälter verwendet
werden.
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Beim Einlagern ist das Betreten des Gefahrenbereichs, z. B. zwischen den Fahrzeugen, verboten. Bei
Verwendung eines Abschleppseils muss der eineinhalbfache Abstand der Seillänge eingehalten werden.
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Zum Einlagern muss die am Unterbau angebrachte Zugöse verwendet werden.
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Die oben genannten Sicherheitsbestimmungen gelten auch für den Einsatz des Baggers als Zugfahrzeug.
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Bei der Einlagerung sind die zulässigen Werte für Zuglast und Deichsellast zu beachten; siehe Abschnitt
"Technische Daten" (Seite
2.
Sicherheitsbestimmungen für das Be- und Entladen mit
einem Kran
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Der Kran und das Hebezeug müssen für die zu hebende Last geeignet und zugelassen sein.
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Vor der Verwendung des Krans und der Hebezeuge ist darauf zu achten, dass die empfohlenen regelmäßigen
technischen Sicherheitsprüfungen durchgeführt wurden und dass sich der Kran und die Hebezeuge in
einwandfreiem Zustand befinden.
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Beim Anheben des Baggers dürfen nur die dafür vorgesehenen Anschlagpunkte verwendet werden. Das
Anschlagen am Blechdach ist verboten und kann schwere Schäden verursachen.
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Bringen Sie den Kranhaken niemals an der Unterseite des Planierschildes an! Der Kranhaken konnte beim
Anheben seitwärts rutschen und der Bagger konnte abstürzen.
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In jedem Fall sind die aktuellen Sicherheitsvorschriften zum Heben von Lasten zu beachten.
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Beim Anheben des Baggers muss dieser mit einem Sicherungsseil gesichert werden.
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Für die Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen ist der Kranführer verantwortlich.
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HE18 | Betriebsanleitung
32).
Juli 2021