8.
Reparaturen an der Maschine
•
Reparaturen an der Maschine dürfen nur von geschultem Personal durchgeführt werden.
•
Bei Reparaturen an tragenden Teilen, wie z. B. Schweißarbeiten an Fahrwerksteilen, müssen diese von einem
Sachverständigen überprüft werden.
•
Nach der Reparatur darf die Maschine nur in Betrieb genommen werden, wenn ein störungsfreier Betrieb
gewährleistet ist.
Seite 118/131
HE18 | Betriebsanleitung
Juli 2021