TECHNISCHE SICHERHEITSPRÜFUNG
Grundlage für die Durchführung der technischen Sicherheitsprüfungen sind die aktuellen nationalen
Arbeitsnormen, Unfallverhütungsstandards und technischen Spezifikationen der Länder, die diese anwenden.
Der Betreiber muss die technische Sicherheitsprüfung in Übereinstimmung mit dem in diesem Land vorgegebenen
Zeitrahmen durchführen.
Diese geschulte Person muss aufgrund einer beruflichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über
ausreichende Kenntnisse der hier beschriebenen Maschine verfügen und mit den einschlägigen nationalen
(Arbeits-)Sicherheitsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik so vertraut sein, dass sie den
spezifischen Zustand der Arbeitssicherheit der Maschine beurteilen kann.
Der Sachverständige muss bei der Erstellung seines Prüfberichts und seiner Beurteilung neutral sein und darf sich
nicht von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen oder den Interessen des Unternehmens beeinflussen
lassen. Neben einer Funktionskontrolle muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden: Alle Teile sind auf Zustand
und Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.
Die Durchführung dieser Prüfung ist als Prüfergebnis zu dokumentieren; es müssen mindestens folgende Punkte
aufgeführt sein:
•
Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch durchzuführenden Teilprüfung;
•
Die Ergebnisse der Prüfung mit Auflistung der festgestellten Mängel;
•
Eine Beurteilung, ob Einwände gegen die Inbetriebnahme oder die weitere Verwendung des Baggers bestehen;
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Daten zu erforderlichen Nachprüfungen;
•
Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.
Der Betreiber/Arbeitgeber (Unternehmer) ist für die Einhaltung der Prüfintervalle verantwortlich. Die Kenntnis und
Behebung der Mängel ist vom Betreiber/Arbeitgeber unter Angabe des Datums im Prüfbericht schriftlich zu
bestätigen.
Der Prüfbericht ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
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HE18 | Betriebsanleitung
Juli 2021