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11.
GARANTIE
1.
Für unsere Liefergegenstände, die für nicht korrosive Gase bestimmt sind, leisten wir auf die
Dauer von 12 Monaten ab Absendung Gewähr für die Dichtheit und einwandfreie Funkton
aller Teile sowie für einwandfreies Material. Voraussetzung für unsere Gewährleistung
ist, daß unsere Bedienungsanleitung eingehalten wurde und daß keine sachwidrige
Fremdeinwirkung erfolgte.
2.
Für unsere Liefergegenstände, die für korrosive Gase bestimmt sind, leisten wir auf die
DE
Dauer von 6 Monaten ab Absendung Gewähr für die einwandfreie Funktion aller Teile,
für einwandfreies Material und die Korrosionsbeständigkeit der mediumberührten
Teile. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, daß unsere Bedienungsanleitung
eingehalten wurde, daß keine sachwidrig Fremdeinwirkung und/oder unsachgemäße
Behandlung mit feuchten Gasen erfolgt und daß unser Produkt speziell für diese Gasart
und die spezifischen Betriebsbedingungen geliefert wurde.
3.
Unsere Haftung beschränkt sich in jedem Fall nach unserer Wahl auf Nachbesserung
oder auf die Lieferung eines fabrikneuen Ersatzstückes. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages
oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
4.
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt 3 verjähren 6 Monate nach
dem Eingang der rechtzeitigen Mängelrüge bei uns, spätestens jedoch ohne Rücksicht
darauf, ob und wann der Mangel festgestellt wurde, 12 Monate nach Lieferung.
5.
Zur
Gewährleistungsverpflichtungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben. Nur wenn wir mit der Erfüllung unserer Verpflichtungen in Verzug
kommen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns die Erstattung seiner Kosten zu verlangen, soweit diese
angemessen sind.
6.
Für die von uns durchgeführte Nachbesserung oder Ersatzlieferung haften wir in leichem
Umfang wie für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der
Nachbesserung oder der Absendung des Ersatzstückes.
7.
Im Falle der Ersatzlieferung tragen wir die Kosten des Versandes. Beanstandete
Liefergegenstände sind uns zurückzusenden.
8.
Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, auch für den Ersatz von Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies
gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung uns bekannter ausländischer technischer
und Sicherheitsvorschriften. Wir haften
Liefergegenständen Eigenschaften fehlen, die wir vertraglich zugesichert haben, oder
wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
12.

HERSTELLUNG

Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, sind vorbehalten.
Vornahme
aller
notwendigen
Maßnahmen
jedoch auf Schadensersatz, soweit unseren
16/44
im
Rahmen
unserer

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