2.6 Abbau des Modulsystems VarioTech
als Fassadengerüst
Für den Abbau des VarioTech-Gerüstes ist die Reihenfolge der in
Abschnitt 2.2 bis 2.5 beschriebenen Arbeitsschritte umzukehren.
Die Verankerung darf erst entfernt werden, wenn die darüber
liegende Gerüstlage vollständig demontiert worden ist. Bauteile,
deren Verbindungsmittel gelöst wurden, sind umgehend auszubauen.
Ausgebaute Gerüstbauteile dürfen zur Vermeidung von Stolper-
gefahren nicht auf dem Verkehrsweg gelagert werden.
Ausgebaute Gerüstbauteile dürfen nicht vom Gerüst abgeworfen
werden.
2.7 Verwendung des Modulsystems VarioTech
als Fassadengerüst
Das VarioTech-Gerüst als Fassadengerüst gemäß der Zulassung
Z-8.22-900 darf entsprechend der Lastklasse 3 unter Beachtung
dieser
Aufbau-
Festlegungen der BetrSichV als Arbeits- und Schutzgerüst ohne
weitere Nachweise verwendet werden. Andere Konfigurationen mit
anderen Lastklassen sind möglich. Die Standsicherheit ist im
Einzelfall
auf
nachzuweisen.
Der Gerüstnutzer muss die Eignung der ausgewählten Aufstell-
variante des VarioTech-Gerüstes für die auszuführenden Arbeiten
und deren sichere Funktion überprüfen. Er hat dafür zu sorgen, dass
das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den
mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung durch
den Gerüstbauunternehmer nicht benutzt werden. Nachträgliche
Änderungen am Gerüst gelten als Auf-, Um- oder Abbau und dürfen
nur von fachlich geeigneten Beschäftigten durchgeführt werden. Sie
sind vom Gerüstbauunternehmer zu prüfen und freizugeben.
Die Prüfungen sind nach außergewöhnlichen Ereignissen zu
wiederholen, z.B. längerer Zeit der Nichtbenutzung, Unfällen oder auf
das Gerüst einwirkenden Naturereignissen.
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen in Form eines
Prüfprotokolls (siehe Ziffer 2.8) zu dokumentieren und dieses
mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus
aufzubewahren.
Modulsystem VarioTech
Aufbau- und Verwendungsanleitung
und
Verwendungsanleitung
der
Grundlage
sowie
nach
des
Zulassungsbescheids
Mai 2012
Seite 35
den