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Emissionsgrenzwerte Und Anforderungen An Die Kesselwirkungsgrade - Froling T4 - 130 Prüfbuch

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Unser Zeichen: 13-UW/Wels-EX-257/2

1.7.1 Emissionsgrenzwerte und Anforderungen an die Kesselwirkungsgrade

Nachstehend werden die zum Prüfzeitpunkt in Österreich der Beurteilung des Emissionsverhaltens und des
Kesselwirkungsgrades zugrundeliegenden Emissionsgrenzwerte angeführt.
Gesetzliche Rahmenbedingungen in anderen Bestimmungsländern und allfällige Förderrichtlinien werden im
gegenständlichen Bericht nicht dezidiert angeführt.
Grenzwerte gemäß ÖNORM EN 303-5:2012, inkl. A-Abweichungen für Österreich
Parameter
Staub
Kohlenstoffmonoxid (CO)
Stickstoffoxide (NO x , angeg. als NO 2 )
Organische Kohlenstoffverbindungen
(OGC, angeg. als Kohlenstoff)
Kesselwirkungsgrad
P
... Nenn-Wärmeleistung
N
* ... ab 01.01.2015 geltende Werte
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NO x und OGC sind als Mittelwerte der Emission über die gesamte Prüfdauer
(Mindestprüfdauer 6 Stunden bei Nenn-Wärmeleistung und 6 Stunden bei kleinster Wärmeleistung (Teillast,
maximal 30 % der Nenn-Wärmeleistung)) bezogen auf Abgas nach Abzug des Feuchtegehaltes an
Wasserdampf bei 0°C, 1013 hPa und 10 % O
Energieinhalt des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (gemäß A-Abweichung für Österreich) angegeben.
Zur Ermittlung des Staubgehaltes ist lt. ÖNORM EN 303-5 die Prüfdauer in zumindest 4 gleiche
Zeitabschnitte zu teilen, wobei die Messungen jeweils am Anfang der Abschnitte beginnen sollen und die
erste Messung mit dem Prüfbeginn zu erfolgen hat.
Die Absaugdauer je Filter hat ≥ 30 Minuten zu betragen. Der Staubgehalt ist aus mindestens 4 Messwerten
zu mitteln.
Der Grenzwert für den Kesselwirkungsgrad ist als arithmetischer Mittelwert über die gesamte Prüfdauer
anzugeben.
Eine Veröffentlichung dieses Berichtes ist nur in vollem Wortlaut gestattet. Eine auszugsweise Vervielfältigung
oder Wiedergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH.
Grenzwerte gemäß
ÖNORM
EN 303-5:2012,
(Konzentrationen
bezogen auf 10 % O
)
bezogen auf 10 % O
2
Kesselklasse 4
3
60 mg/m
3
1000 mg/m
kein Emissionsgrenzwert festgelegt
3
30 mg/m
≥ 84 %
d. Vol. zur Ermittlung der Kesselklasse und bezogen auf den
2
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Grenzwerte gemäß
ÖNORM
EN 303-5:2012,
(Konzentrationen
)
2
Kesselklasse 5
3
40 mg/m
Pellets:
Hackgut: 50/30* mg/MJ
3
500 mg/m
3
20 mg/m
Pellets:
≥ 89 %
Hackgut:
Grenzwerte gemäß
ÖNORM
EN 303-5:2012,
A-Abweichungen
für Österreich
40/20* mg/MJ
250 mg/MJ
150/100* mg/MJ
30/20* mg/MJ
≥ 88,6 %
30
mg/MJ
(72,3 + 7,7logP
)
N

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