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Formulierung Der Prüfaufgabe; Auftraggeber; Hersteller; Standort / Prüfung - Froling T4 - 130 Prüfbuch

Inhaltsverzeichnis

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Unser Zeichen: 13-UW/Wels-EX-257/2
1. FORMULIERUNG DER PRÜFAUFGABE

1.1 AUFTRAGGEBER

Fröling Heizkessel- und Behälterbau GesmbH, Industriestraße 12, A-4710 Grieskirchen.
Ansprechpartner:
Herr Hager, Herr Meli
Telefonnummer:
0043-(0)7248-606-0

1.2 HERSTELLER

Fröling Heizkessel- und Behälterbau GesmbH, Industriestraße 12, A-4710 Grieskirchen.
1.3 STANDORT / PRÜFUNG
Fröling Heizkessel- und Behälterbau GesmbH, Prüfstand Grieskirchen,
Industriestraße 12, A-4710 Grieskirchen.

1.4 ANLAGE

Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Biomassefeuerungsanlage des Fabrikates Fröling,
Type T4-130, mit einer Nenn-Wärmeleistung von 130 kW mit der Nutzwärme zum Zwecke der Raumheizung
und der Warmwasserbereitung gewonnen wird.
Die Kesseltype T4-130 stellt einen Kessel der Baureihe T4 dar.
Die Anlage unterliegt derzeit in Österreich den Bestimmungen der ÖNORM EN 303-5, der Vereinbarung der
österreichischen Bundesländer gemäß Artikel 15a des Bundesverfassungsgesetzes (Art. 15a B-VG) über
das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken, sowie für Feuerungen in gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der
österreichischen Feuerungsanlagenverordnung (BGBl. II Nr. 331/1997, FAV).
Als Brennstoffe gelangen im Heizkessel lt. Herstellerangabe auslegungsgemäß naturbelassenes Holzhackgut
(Holzhackgut B1, EN 14961-4 Klasse A2) und Holzpellets (Presslinge C1, EN 14961-2 Klasse A1) zum
Einsatz.
1.5 DATUM DER PRÜFUNGEN
Die Typenprüfung wurde im Zeitraum vom 13.07.-14.08.2013 und am 17.01.2014 durchgeführt.
Die genauen Messzeiten werden bei den Messergebnissen angeführt.
1.6 ANLASS DER PRÜFUNG
(a) Durchführung einer Typenprüfung gemäß ÖNORM EN 303-5
(b) Überprüfung der Einhaltung der zum Prüfzeitpunkt geltenden Bestimmungen der Vereinbarung der
österreichischen Bundesländer gemäß Artikel 15a des Bundesverfassungsgesetzes (Art. 15a B-VG) über
das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken.
(c) Überprüfung der Einhaltung der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Anforderungen der österreichischen
Feuerungsanlagenverordnung (FAV, BGBl. II Nr. 331/1997).
Eine Veröffentlichung dieses Berichtes ist nur in vollem Wortlaut gestattet. Eine auszugsweise Vervielfältigung
oder Wiedergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH.
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