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Froling T4 - 130 Prüfbuch Seite 13

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Unser Zeichen: 13-UW/Wels-EX-257/2
Grenzwerte gemäß Vereinbarung der österreichischen Bundesländer gemäß Artikel 15a des Bundes-
verfassungsgesetzes (Art. 15a B-VG) über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Staub
Kohlenstoffmonoxid (CO)
Stickstoffoxide (NO x , angegeben als NO 2 )
Organische Kohlenstoffverbindungen
(OGC, angegeben als Kohlenstoff)
Kesselwirkungsgrad
P
... Nenn-Wärmeleistung
N
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NO x und OGC sind als Mittelwerte der Emission über die gesamte Prüfdauer
(Mindestprüfdauer 3 Stunden bei Nenn-Wärmeleistung und 3 Stunden bei kleinster Wärmeleistung (Teillast,
maximal 30 % der Nenn-Wärmeleistung)) bezogen auf den Energieinhalt des der Feuerung zugeführten
Brennstoffes angegeben.
Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete
arithmetische Mittelwert.
Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der
Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen.
Der Grenzwert für den Kesselwirkungsgrad ist als arithmetischer Mittelwert über die gesamte Versuchsdauer
angegeben.
Grenzwerte gemäß der österreichischen Feuerungsanlagenverordnung (FAV, BGBl. II Nr. 331/1997)
Nachstehend werden die zum Prüfungszeitraum der Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und
des Abgasverlustes bei Nennlast zugrundeliegenden Grenzwerte angeführt (Grenzwerte gemäß FAV, (BGBl.
II Nr. 331/1997 igF).
Staub
Kohlenstoffmonoxid (CO)
Stickstoffoxide (NO x , angegeben als NO 2 )
Gasförmige organische Stoffe
(OGC, angegeben als Kohlenstoff)
Abgasverlust bei Nennlast
Bei den Emissionsmessungen sind für die Parameter Staub, CO, NO x und OGC im Nenn- als auch im
Teillastbereich zumindest drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte innerhalb eines Zeitraumes von jeweils
drei Stunden zu bilden.
Die Emissionsgrenzwerte der Stoffkonzentrationen sind bezogen auf Abgas nach Abzug des Feuchtegehaltes
an Wasserdampf bei 11 % O 2 d. Vol., sowie bezogen auf 0°C und 1013 hPa angegeben.
Sie gelten als eingehalten, wenn keiner der ermittelten Halbstundenmittelwerte abzüglich der Fehlergrenze des
Messverfahrens den Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Grenzwert für den Abgasverlust bei Nennlast gilt
als arithmetischer Mittelwert über die gesamte Versuchszeit.
Eine Veröffentlichung dieses Berichtes ist nur in vollem Wortlaut gestattet. Eine auszugsweise Vervielfältigung
oder Wiedergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH.
Parameter
Parameter
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Grenzwerte
gemäß Art. 15a B-VG
Pellets:
40/20* mg/MJ
Hackgut: 50/30* mg/MJ
250 mg/MJ
150/100* mg/MJ
Pellets:
30/20* mg/MJ
Hackgut:
≥ 88,6 %
30
mg/MJ
(72,3 + 7,7logP
)
N
Grenzwerte gemäß FAV
150 mg/m³
800 mg/m³
250 mg/m³
50 mg/m³
≤ 19 %

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