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Verordnungen Und Normen Für Zulässige Brennstoffe; Installation Und Genehmigung Der Heizungsanlage; Hinweise Zum Aufstellungsraum (Heizraum); Beschaffenheit Des Heizraums - Froling S3 Turbo Montageanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Ausführungshinweise
Normenhinweise
3.1.4 Verordnungen und Normen für zulässige Brennstoffe

3.2 Installation und Genehmigung der Heizungsanlage

Normenhinweis

3.3 Hinweise zum Aufstellungsraum (Heizraum)

Beschaffenheit des Heizraums

Montageanleitung S3 Turbo | M1081420_de
1. BImSchV
EN ISO 17225-3
EN ISO 17225-5
Der Kessel ist in einer geschlossenen Heizungsanlage zu betreiben. Der Installation
liegen folgende Normen zugrunde:
EN 12828 - Heizungsanlagen in Gebäuden
HINWEIS! Jede Heizungsanlage muss genehmigt werden!
Die Errichtung oder der Umbau einer Heizungsanlage ist an die Aufsichtsbehörde
(Überwachungsstelle) zu melden und durch die Baubehörde zu genehmigen:
Österreich: bei Baubehörde der Gemeinde / des Magistrates melden
Deutschland: dem Kaminkehrer/Schornsteinfeger/der Baubehörde melden
▪ Der Untergrund muss eben, sauber und trocken sowie ausreichend tragfähig sein.
▪ Im Heizraum darf keine explosionsfähige Atmosphäre herrschen, da der Kessel
für den Einsatz in ex-fähiger Umgebung nicht geeignet ist.
▪ Der Heizraum muss frostsicher sein.
▪ Der Kessel weist keine Beleuchtung auf, daher ist bauseitig für eine ausreichende
Beleuchtung im Heizraum entsprechend der nationalen
Arbeitsplatzgestaltungsvorschriften zu sorgen.
▪ Bei Einsatz des Kessels über 2000 Meter Seehöhe ist mit dem Hersteller
Rücksprache zu halten.
▪ Brandgefahr durch entzündliche Materialien!
Der Untergrund des Kessels darf nicht brennbar sein. In der Nähe des Kessels
dürfen keine entzündlichen Materialien gelagert werden. Auf dem Kessel dürfen
keine brennbaren Gegenstände zum Trocknen (z.B. Kleidung, ...) abgelegt
werden.
Erste Verordnung der deutschen Bundesregierung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2010,
BGBl. JG 2010 Teil I Nr.4
Feste Biobrennstoffe, Brennstoffspezifikationen und -klassen'
Teil 3: Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung
Feste Biobrennstoffe, Brennstoffspezifikationen und -klassen'
Teil 5: Stückholz für nichtindustrielle Verwendung
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