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Transport Des E-Bikes; Sachmängelhaftung (Gewährleistung) - Stöckli mtb i V1.16 Betriebsanleitung

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Transport des E-Bikes

Mit dem Auto
Sie sollten nur Dach- und Heckträger, die den
Anforderungen der jeweiligen Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung entsprechen, verwenden.
Dach- Heck- und andere Träger, die amtlich zu-
gelassen sind, sind verkehrssicher.
Sie müssen in Deutschland eine
Zulassung nach §22 StVZO haben.
Achten Sie z.B. auf ein GS-Zeichen.
Die Gesamthöhe Ihres Fahrzeugs
verändert sich, wenn Sie ein Fahr-
rad auf dem Dach transportieren!
Schlechte Fahrrad-Träger können zu Unfällen
führen. Passen Sie Ihr Fahrverhalten der Last
auf Ihrem Autodach an.
• Beachten Sie dabei das höhere Gewicht des E-
Bikes, der Träger muss dafür zugelassen sein.
• Entnehmen Sie vor dem Transport den Akku
und transportieren Sie ihn gesondert.
• Achten Sie darauf, dass die Kontakte gegen
Kurzschluss gesichert sind.
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Mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Hier gelten die gleichen Regelungen wie beim
Transport eines Fahrrades. Es empfiehlt sich,
den Akku vor dem Besteigen der Bahn und bis
zum Verlassen herauszunehmen.
Im Flugzeug
Hier müssen Sie den Akku als Gefahrgut trans-
portieren. Dafür müssen Sie ihn besonders kenn-
zeichnen. Befragen Sie hierzu Ihre Fluglinie.
Sachmängelhaftung
(Gewährleistung)
In allen Staaten, die dem EU-Recht
unterliegen, gelten teilweise verein-
heitlichte Bedingungen zur Ge-
währleistung/Sachmängelhaftung. Informie-
ren Sie sich über die für Sie geltenden
nationalen Vorschriften.
Im Geltungsbereich des EU-Rechts wird vom
Verkäufer mindestens in den ersten zwei Jahren
nach Kaufdatum Sachmängelhaftung gewährt.
Diese erstreckt sich auf Mängel, die schon bei
Kauf/Übergabe vorhanden waren. In den ersten
sechs Monaten wird darüber hinaus vermutet,
dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden
war. Voraussetzung einer Eintrittspflicht des
Verkäufers ist, dass bei Gebrauch und Wartung
alle vorgegebenen Bedingungen eingehalten
wurden. Diese finden Sie in den Kapiteln dieser
Bedienungsanleitung und den beiliegenden An-
leitungen der Komponentenhersteller.
D
A In Deutschland/Österreich können Sie
in einem ersten Schritt Nacherfüllung verlangen.
Schlägt diese endgültig fehl, was nach zweimali-
gem Versuch der Nacherfüllung vermutet wird,
haben Sie das Recht auf Minderung oder können
vom Vertrag zurücktreten.
In der Schweiz ist die Gewährleistung auf
CH
zwei Jahre nach Kaufdatum beschränkt. Bei Auf-
treten eines Mangels haben Sie die Wahl zwi-
schen Wandelung, Minderung und Nachlieferung
oder allenfalls Nachbesserung.

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