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Abweichende Regelungen Für S-Pedelecs/Schnelle E-Bikes - Stöckli mtb i V1.16 Betriebsanleitung

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Laufräder: zwei gelbe Reflektoren pro Bike, al-
ternativ weisse reflektierende Ringe in Mantel,
Felgen oder Speichen
Pedale: pro Pedal je ein gelber Reflektor nach
vorne und nach hinten weisend
Jede Beleuchtungsanlage muss das Prüfzei-
chen der amtlichen Zulassung tragen: Eine
Wellenlinie und eine K-Nummer.
• Der Motor darf den Fahrer nur unterstützen,
wenn dieser selber in die Pedale tritt. Dabei ist
die mittlere Motorleistung auf 250 W begrenzt
und die Unterstützung muss bei 25 km/h ab-
schalten.
• Der Fahrer unterliegt weder Versicherungs-
noch Führerscheinpflicht. Eine Helmpflicht
wird aktuell diskutiert, informieren Sie sich vor
Fahrtantritt über die für Sie geltende Recht-
spraxis.
Wir empfehlen jedoch dringend das Tragen eines
passenden Bikehelms.
Wenn Ihr Pedelec / E-Bike keine
Lichtmaschine / Dynamo aufweist
gilt: Sie müssen den ausreichend
geladenen Akku Ihres Pedelec / E-Bikes
auch dann mitführen, wenn Sie ohne elektri-
sche Unterstützung fahren wollen. Er ist vor-
geschrieben, um nötigenfalls mit Licht fah-
ren zu können.
A Für die Teilnahme am öffentlichen Strassen-
verkehr in Österreich müssen Sie sich nach der
146. Verordnung / Radverordnung richten. Diese
finden Sie im Bundesgesetzblatt Österreich.
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In Österreich gilt ein elektrisch angetriebenes
Bike, das aus eigener Kraft eine maximale Ge-
schwindigkeit von 25 km/h erreicht und von ei-
nem Motor mit max. 600 W angetrieben wird, als
Fahrrad und unterliegt den Ausrüstungsbestim-
mungen der Radverordnung. Wie mit normalen
(nur muskelbetriebenen) Fahrrädern gelten beim
Lenken eines solchen die einschlägigen StVO-
Bestimmungen, unter anderem die Radwegbe-
nützungspflicht mit einspurigen Fahrrädern.
Bei technischen Veränderungen beachten Sie
immer, dass Bauteile, die zur elektrischen Anlage
oder zum Antrieb gehören nur gegen bauartge-
prüfte Teile ausgetauscht werden dürfen!
In der Schweiz stehen die gültigen Regelun-
CH
gen in den Verordnungen über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Hier le-
sen Sie bitte die Artikel 213 bis 218.
• Auch in der Schweiz müssen Fahrräder zwei
leistungsfähige Bremsen haben, je eine für
Vorder- und Hinterrad
• Die Lenkstange muss zwischen 40 und 70 cm
breit sein und darf das Lenken nicht behindern
• Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
• An Fahrrädern müssen mindestens ein nach
vorn und ein nach hinten gerichteter Rück-
strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler
müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m
im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts
sichtbar werden.
• Die Pedale müssen vorn und hinten Rück-
strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpeda-
le, Sicherheitspedale und dergleichen.
• Anstelle der Rückstrahler können andere ret-
roreflektierende Vorrichtungen verwendet wer-
den, wenn sie in der Wirkung den Anforderun-
gen an Rückstrahler entsprechen.
• Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit ei-
nem Leergewicht (ohne Führer oder Führerin)
von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare
Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen
sind untersagt.
• Fahrräder sind mit einer geeigneten Diebstahl-
sicherung zu versehen.
• Da die früher obligatorische Versicherungs-
plakette abgeschafft wurde, müssen Schäden,
die mit dem Rad verursacht wurden, selbst
oder über die private Haftpflichtversicherung
abgewickelt werden. Informieren Sie sich hier-
über bei Ihrem Versicherer.
Prüfen Sie, ob Ihre private Haft-
pflichtversicherung mögliche Schä-
den, die durch den Einsatz des
E-Bikes entstehen, abdeckt.
Abweichende Regelungen für S-Pedelecs/
Schnelle E-Bikes
Wenn oberhalb 25 km/h unterstützt wird, handelt
es sich nicht um ein Pedelec / E-Bike im Sinne
der Richtlinie 2002/2004/EG, daher besteht die

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