8. Expositionsbegrenzung
und persönliche
Schutzausrüstung
8.1 Keine Exposition durch Blei und bleihaltige Batteriepaste
8.2 Möglichkeit der Exposition durch Schwefelsäure und
Säurenebel beim Befüllen und Laden
CAS-Nr.
7664-93-9
R-Sätze
R – 35
verursacht schwere Verätzungen
S-Sätze
S – 1/2
Unter Verschluss und für Kinder
unzugänglich aufbewahren
S – 26
Bei Berührung mit den Augen
gründlich mit Wasser spülen und
Arzt aufsuchen
S – 30
Niemals Wasser hinzugießen
(gilt nur für konzentrierte Säure,
nicht für das Nachfüllen von Batterien
mit Wasser)
S – 45
Bei Unfall und Unwohlsein
sofort Arzt hinzuziehen
Luftgrenzwert
0,1 mg/m³ (E)
am Arbeitsplatz
Gefahrensymbol
C, ätzend
Persönliche Schutzausrüstung:
Gummi-, PVC-Handschuhe,
Säureschutzbrille, Säureschutzkleidung,
Sicherheitsschuhe
9. Physikalische und
10. Stabilität und Reaktivität
chemische Eigenschaften
der Schwefelsäure
(30 – 38,5%)
Blei
Ätzende, nicht brennbare
Erscheinungsbild:
Flüssigkeit
Form: Feststoff
–
Thermische Zersetzung bei
Farbe: grau
338 ˚C
Geruch: geruchlos
–
Zersetzt organische Stoffe
Sicherheitsrelevante Daten
wie Pappe, Holz, Textilien
Erstarrungspunkt: 327 ˚C
Siedepunkt: 1740 ˚C
–
Reaktion mit Metallen unter
Löslichkeit in Wasser (25 ˚C):
Bildung von Wasserstoff
gering (0,15 mg/l)
–
heftige Reaktionen mit
Dichte (20˚C): 11,35 g/cm³
Laugen und Alkalien
Schwefelsäure (30 – 38,5 %)
Erscheinungsbild:
Form: Flüssigkeit
Farbe: farblos
Geruch: geruchlos
Sicherheitsrelevante Daten
Erstarrungspunkt:
– 35 bis – 60˚C
Siedepunkt: ca. 108 – 114 ˚C
Löslichkeit in Wasser (25 ˚C):
vollständig
Dichte (20 ˚C): 1,2 – 1,3 g/cm³
11. Angabe zur Toxikologie
der Inhaltsstoffe
Schwefelsäure
wirkt stark ätzend auf Haut und
Schleimhäute.
Bei Aufnahme von Nebeln sind
Schädigungen der Atemwege
möglich.
Blei und bleihaltige
Batteriepaste
können bei Aufnahme in den
Körper Blut, Nerven und Nieren
schädigen,
bleihaltige Batteriepaste ist
fortpflanzungsgefährdend.
12. Angabe zur Ökologie der
Inhaltsstoffe
Vorbemerkung:
Relevanz nur bei Freisetzung
durch Zerstörung der Batterie
Schwefelsäure
Wassergefährdende Flüssigkeit
im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG)
Wassergefährdungsklasse: 1
(schwach wassergefährdend)
Wie in Abschnitt 6 beschrieben
ist die freigesetzte Säure mit
Bindemittel – z. B. Sand –
festzulegen oder
mit Kalk / Soda zu neutralisieren
und unter Beachtung der
amtlichen örtlichen
Bestimmungen zu entsorgen.
Nicht in die Kanalisation, ins
Erdreich oder in Gewässer
gelangen lassen.
Blei und bleihaltige
Batteriepaste
Sind schwer wasserlöslich
Im sauren oder alkalischen
Milieu kann Blei gelöst werden.
Zur Eliminierung aus dem
Wasser ist eine chemische
Flockung erforderlich.
Bleihaltiges Abwasser darf nicht
unbehandelt abgegeben
werden.
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-
sie gegen Kurzschluss
13. Hinweise zur Verwertung
gesichert sind.
b. Gebrauchte
Die Verkaufsstellen, die
wenn:
Batteriehersteller
-
ihre Gehäuse keine
und -importeure bzw. der
Beschädigung
Metallhandel nehmen
aufweisen;
verbrauchte Bleibatterien zurück
-
sie gegen Auslaufen,
und führen sie den Blei-
Rutschen, Umfallen
Sekundärhütten zwecks
und Beschädigung
Verwertung zu.
gesichert sind, z. B. auf
Paletten gestapelt;
Verbrauchte Bleibatterien
unterliegen nicht den Nachweis-
-
sie außen keine
pflichten der deutschen
gefährlichen Spuren
Nachweisverordnung. Sie sind
von Laugen oder
mit dem
Säuren aufweisen;
Recycling/Rückgabesymbol und
-
sie gegen Kurzschluss
mit einer durchkreuzten
gesichert sind.
Mülltonne gekennzeichnet.
- Werden die Bedingungen der
(Siehe auch unter 15.
Sondervorschrift 598 nicht
Kennzeichnung)
eingehalten, sind neue und
gebrauchte Batterien wie folgt
Verbrauchte Bleibatterien dürfen
als Gefahrgut zu deklarieren
nicht mit anderen Batterien
und zu transportieren:
vermischt werden, um die
Verwertung nicht zu erschweren.
- Klasse: 8
- UN-Nr.: 2794
Keinesfalls darf der Elektrolyt,
- Benennung und
die verdünnte Schwefelsäure
Beschreibung: BATTERIEN,
unsachgemäß entleert werden,
NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE
dieser Vorgang ist von den
- Verpackungsgruppe: keiner
Verwertungsbetrieben
VG zugeordnet
durchzuführen.
- Gefahrenkennzeichen: 8
- ADR-Tunnelbeschränkungs-
code: E
14. Transportvorschriften
14.1 Batterien, nass,
See-Transport
gefüllt mit Säure
gem. IMDG Code
Land-Transport (Straße
- Klasse: 8
/Schiene) gem. ADR/RID
- UN Nr.: 2794
- Sondervorschrift 598:
- Richtiger technischer Name:
kein
BATTERIEN, NASS,
deklarierungspflichtiger
GEFÜLLT MIT SÄURE
Gefahrguttransport (neue
BATTERIES, WET, FILLED
und gebrauchte Batterien
WITH ACID
unterliegen nicht den übrigen
- Verpackungsgruppe:
Vorschriften des ADR/RID,
keiner VG zugeordnet
wenn die Bedingungen gem.
- Gefahrenkennzeichen: 8
Sondervorschrift 598
eingehalten werden:
- EmS: F-A, S-B
a. Neue Batterien, wenn:
- Verpackungsanweisung: P801
-
sie gegen Rutschen,
Umfallen und
Luft-Transport
Beschädigung
gem. IATA-DGR
gesichert sind;
- Klasse: 8
-
sie mit
- UN Nr.: 2794
Trageeinrichtungen
versehen sind, es sei
- Richtige Versandbezeichnung:
denn, sie sind z.B. auf
BATTERIEN, NASS,
Paletten gestapelt;
GEFÜLLT MIT SÄURE
-
sie außen keine
gefährlichen Spuren
1
von Laugen oder
»Gebrauchte Batterien« sind
Säuren aufweisen;
solche, die nach normalem
Gebrauch zu Zwecken des
Recyclings befördert werden
BATTERIES, WET, FILLED
WITH ACID
1
Batterien,
- Gefahrenkennzeichen: 8
- Verpackungsvorschrift: 870
14.2 Batterien, nass,
auslaufsicher
Land-Transport (Straße
/Schiene) gem. ADR/RID
- UN Nr.: 2800
- Klasse: 8
- Bezeichnung: BATTERIEN,
NASS, AUSLAUFSICHER
- Verpackungsgruppe: keine
- Verpackungsanweisung: P
003
- Gefahrenkennzeichen: 8
- Sondervorschrift 238
Abs. a) + b): kein
deklarierungspflichtiger
Gefahrguttransport
(Auslaufsichere Batterien
unterliegen nicht den übrigen
Vorschriften des ADR/RID,
wenn die Batterien die
Kriterien gem.
Sondervorschrift 238 erfüllen.
Eine entsprechende
Herstellererklärung muss
vorliegen.
- Batterien welche die Kriterien
gem. Sondervorschrift 238
nicht erfüllen, müssen wie
14.1 Land-Transport ADR/RID
nach Sondervorschrift 598
verpackt und befördert
werden.)
See-Transport
gem. IMDG Code
- Klasse: 8
- UN Nr.: 2800
- Bezeichnung: BATTERIEN,
NASS, AUSLAUFSICHER
BATTERIES, WET, NON-
SPILLABLE
- Verpackungsgruppe: keine
- Verpackungsanweisungen:
P 003 und PP 16
- Gefahrenkennzeichen: 8
- EmS: F-A, S-B
- Sondervorschrift 238
Nrn. 1. + 2.: kein
deklarierungspflichtiger
Gefahrguttransport
(Auslaufsichere Batterien
unterliegen nicht den übrigen
Vorschriften des IMDG, wenn
die Batterien die Kriterien
gem. Sondervorschrift 238
Nrn. 1 + 2 erfüllen. Eine
entsprechende Hersteller-
erklärung muss vorliegen.
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