Rückhaltesystem Protector-D
Betrieb
4.8 Prüfungen während des Betriebs
Prüfungen durch den Betreiber
ACHTUNG Das Rückhaltesystem ist halbjährlich bzw. alle 5 Abfüllvorgänge hinsichtlich
seiner Schutzwirkung zu prüfen,
Prüfungen durch Sachverständige
Der Anlagenbetreiber hat nach den für den Anlagenstandort geltenden Vorschriften
wiederkehrende Prüfungen durch Fachkundige
Wasserrecht § 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen zu veranlassen.
Sofern die Anlagenverordnungen der Länder keine Prüfungen durch Sachverständige
vorschreiben, hat der Betreiber einen
des Rückhaltesystems zu beauftragen.
*
Definition „Fachkundige Personen":
Fachkundige Personen sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, Sachverständige oder sonstige
Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung
von Rückhaltesystemen im hier genannten Umfang sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung
von Rückhaltesystemen verfügen. Im Einzelfall dürfen diese Prüfungen bei größeren Betriebseinheiten auch
von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des
Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.
**
Definition „Sachkundige Personen":
Als sachkundig werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer
Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass
sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.
Folgende Prüfungen sind wiederkehrend durchzuführen und in das Betriebstagebuch
einzutragen (Prüfung erfolgt durch lnaugenscheinnahme sämtlicher Bereiche des
Rückhaltesystems):
Schutzwirkung des Beschichtungssystems bzw. der Kunststoffauskleidung (gemäß den
■
Regelungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung).
Rohrleitung und die Absperrklappe des Rückhaltesystems gelten weiterhin als dicht und
■
funktionsfähig, wenn,
festgestellt werden.
40/ 48
keine mechanischen Beschädigungen,
keine Blasenbildung oder Ablösungen,
keine Rissbildung an der Oberfläche,
keine Schmutzeinschlüsse und Korrosion, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen
könnten,
keine Aufweichungen, Verhärtungen oder Versprödungen der Oberfläche oder
Aufrauungen der Oberfläche
Kap. 4.2.1 „Schutzfunktion prüfen".
Personen*
bzw. Sachverständige nach
Sachkundigen**
mit der wiederkehrenden Prüfung