MRU GmbH
DPM 9600
8.6
Gebrauchsfähigkeitsprüfung
8.6.1 Was ist eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung
Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung dient zur Feststellung und Beurteilung der Leckgasmenge
(= Gasverlust durch Undichtigkeiten) einer NIEDERDRUCK- Gasleitung.
Geprüft werden alle in Betrieb befindliche Gasanlagen, hier die gesamte Anlage mit Aus-
nahme der Gasgeräte und der zugehörigen Regel- und Sicherheitseinrichtungen.
Die Prüfung wird mit dem DPM unter Betriebsruhedruck bei geschlossener HAE und ge-
schlossenem Geräteabsperrhahn durchgeführt.
Der Gaszähler kann in die Prüfung mit einbezogen werden.
Es ist ein Prüfanschluss in der Gasanlage notwendig (z.B. ein 1/8" Gewindeprüfstopfen
oder eine Gassteckdose o.ä. ) .
Vom Gasgerät aus wird nur geprüft falls es keinen anderen Prüfanschluss in der Anlage gibt.
Wird also rückwärts über die Gasarmatur des Gasgerätes die Leckmengenmessung durch-
geführt ist zu beachten das das Gasgerät selbst eine Leckmenge haben darf.
Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung darf nicht zur Anwendung kommen bei neu verlegten Lei-
tungen (= Leitungen innerhalb der Gewährleistungsfrist), die zur Beseitigung einer vermin-
derten oder keiner Gebrauchsfähigkeit repariert wurden und in Betrieb zu nehmen sind, still-
gelegten Leitungen, die wieder in Betrieb genommen werden.
Prüfmedium: Luft oder Methan
Prüfdruck: das Gerät ist zur Durchführung der Gebrauchsfähigkeitsprüfung bei Betriebsruhe-
druck vorgesehen.
8.6.2 Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit: > 0 l/h bis < 1,0 l/h
Die Leitung kann ohne Reparatur auf unbegrenzte Zeit weiter betrieben werden.
8.6.3 Verminderte Gebrauchsfähigkeit: >1,0 l/h bis < 5,0 l/h
Die Leitung darf noch 4 Wochen weiter betrieben werden, innerhalb dieser Frist muss eine
Reparatur erfolgen, welche die Dichtheit der Leitung (Dichtheitsprüfung!) wieder herstellt.
8.6.4 Keine Gebrauchsfähigkeit: > 5,0 l/h
Die Leitung ist sofort außer Betrieb zu nehmen, Maßnahmen sind sofort erforderlich.
Wichtig ist die sicherheitstechnische Bewertung:
Auch eine dichte Gasleitung kann nicht gebrauchsfähig sein! Der bauliche Zustand ist mit zu
bewerten!
Bei einem Gasgeruch gibt es nur noch undicht. Die Gebrauchsfähigkeitsabstufungen dürfen
hier nicht mehr angewandt werden.
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