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Jungheinrich DFG/TFG 16 A Betriebsanleitung Seite 72

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Schleppen von Anhängern oder Abschleppen darf nur gelegentlich, auf befestigten
Fahrwegen und in der Ebene, mit einer maximalen Abweichung von +/-- 1% und
höchstens mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h durchgeführt werden. Ein
Dauerbetrieb mit Anhängern ist nicht gestattet.
Während des Ziehens darf sich keine Last auf den Gabeln befinden.
Die für das Fahrzeug angegebene maximale Anhängelast für ungebremste und/oder
gebremste Anhänger darf nicht überschritten werden. Die angegebene Anhängelast
gilt nur für die Behelfskupplung im Gegengewicht des Gabelstaplers. Falls eine andere
Anhängekupplung an den Stapler angebracht wird, müssen die Vorschriften des
Kupplungsherstellers mit berücksichtigt werden.
Nach dem Ankoppeln muß der Fahrer vor Fahrantritt prüfen, daß die
Anhängekupplung gegen Lösen gesichert ist.
Schleppende Fahrzeuge müssen so betrieben werden, daß ein sicheres Fahren und
Abbremsen des Schleppzuges bei allen Fahrbewegungen gewährleistet ist.
f
Abgasemissionen: Der Gabelstapler darf nur in gut belüfteten Bereichen betrieben
werden. Ein Betrieb des Gabelstaplers in eingeschlossenen Bereichen kann zu einer
Ansammlung von schädlichen Abgasemissionen führen, die Schwindel, Schläfrigkeit
oder sogar den Tod verursachen könnten!
E 27
1203.D

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