C.
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauer für die Ladeeinrichtung selbst
nicht überschritten wird.
D.
Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete - entsprechend der
Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware in seinem Besitz speichern
(„dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Weiterhin muss
der Verwender aus Ladeeinrichtungen ausgebaute Zähler- und Zusatzmodule dauerhaft aufbewahren und ein
Auslesen der gespeicherten eichtechnischen Logbücher ermöglichen, wenn eine berechtigte Behörde dies
verlangt. Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert
werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte
gebildet werden.
E.
Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt von ihm erhalten
und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer von der Konformitätsbewertungsstelle
genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere
auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
F.
Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug): § 32 Anzeigepflicht (1)
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens
sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
G.
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräteverwender der
vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim CPO mit allen Datenpaketen des Abrech-
nungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.
H.
Fernzugriff über SSH: Das Produkt stellt dem Netzwerk des Betreibers eine SSH-Schnittstelle auf Port 22 zur
Verfügung. Die Schnittstelle bietet schreibgeschützten Zugriff auf auditbezogene Protokolldaten, und es ist nicht
erforderlich, dass der Betreiber weitere Zugriffseinschränkungen implementiert (außer den vom Netzwerk selbst
auferlegten). Benutzername/Passwort: audit/audit. Verfügbare Befehle:
• cat: Zeigt angegebene Protokolldatei(en)
• help: Zeigt diese Liste der verfügbaren Befehle oder Hilfe für einen bestimmten Befehl
• ls: Listet verfügbare Protokolldateien
• read-checksums: Bootloader-Checksumme ausgeben
• read-signatures: Digitale Signatur der rechtlich relevanten Software ausgeben
• transaction-audit: Listet Transaktionen und ihre entsprechenden Signaturen auf
• version: Versionsnummer der rechtlich relevanten Software
Führen Sie „help <Befehl>" oder „<Befehl> --help" aus, um weitere Informationen zu erhalten.
Das scp-Protokoll kann verwendet werden, um Protokolldateien vom Gerät zu übertragen.
I.
Neue Releases und Software-Updates:
A. Software-Updates werden vom CPO durch standardisierte Firmware-Update-Nachrichten initiiert, die dem
OCPP 2.0.1 Standard entsprechen..
B. Der CPO ist verantwortlich für die Information der Kontrollbehörde über geplante Software-Updates und
muss die bürokratischen Verfahren für das Update der Firmware auf MID-konformen Geräten in seinem Land
oder seiner Region einhalten.
C. DEFA listet verfügbare Software sowie Änderungsprotokolle auf der folgenden Seite
https://www.defa.com/defa-power-release-notes/
2.
Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
A.
Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen
Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungs-
gemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der
Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
B.
Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu
lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
C.
Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnun-
gen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können
und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
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