GEFAHR!
Hilfspersonal ohne besondere Qualifikation
Hilfspersonal ohne besondere Qualifikation, bzw. ohne gesonderte Ausbildung,
welche die hier beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, kennen die
Gefahren im Arbeitsbereich nicht.
Daher besteht für Hilfspersonal die Gefahr von Verletzungen.
Hilfspersonal ohne Fachkenntnisse müssen unbedingt mit dem Umgang der
Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für die zu verrichtenden Tätigkeiten
vertraut gemacht werden, bzw. sind entsprechend zu schulen und diese
Maßnahmen zu überwachen. Diese Personen dürfen dann auch nur für vorher
intensiv geschulte Tätigkeiten eingesetzt werden.
GEFAHR!
Unbefugte Personen
Unbefugte Personen, welche die hier beschriebenen Anforderungen nicht
erfüllen, kennen die Gefahren im Arbeitsbereich nicht.
Daher besteht für Unbefugte die Gefahr von Verletzungen.
Umgang mit unbefugten Personen:
– Arbeiten unterbrechen, solange sich Unbefugte im Gefahren- und
Arbeitsbereich aufhalten.
– Im Zweifel dessen, ob eine Person unbefugt ist sich im Gefahren- und
Arbeitsbereich aufzuhalten, die Person ansprechen und sie aus dem
Arbeitsbereich verweisen.
– Generell: Unbefugte Personen fernhalten!
2.5
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
GEFAHR!
Persönliche Schutzausrüstung, im folgenden PSA genannt, dient dem Schutz
des Personals. Die auf dem Produktdatenblatt (Sicherheitsdatenblatt) des
Dosiermediums beschriebene PSA ist unbedingt zu verwenden.
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe dienen zum Schutz der Hände vor
aggressiven Chemikalien.
Gehörschutz
Der Gehörschutz dient dem Schutz der Mitarbeiter an Arbeitsplätzen mit
einem hohen Geräuschpegel, um temporäre und dauerhafte Hörschäden zu
vermeiden.
Schutzbrille
Die Schutzbrille dient zum Schutz der Augen vor umherfliegenden Teilen und
Flüssigkeitsspritzern.
19
Sicherheit
417101420 Rev. 7-03.2024