1.1.2 TRANSPORTSCHÄDEN
Bitte sofort bei Anlieferung Ware überprüfen (Sichtkontrolle). Vermerken
Sie unbedingt evtl. Beschädigungen auf Ihrem Lieferschein. Anschließend
informieren Sie bitte Ihren Ofensetzer. Schützen Sie beim Aufbau die
Sichtteile des Kaminofens vor Verschmutzung und Beschädigungen. Für
den Transport Ihres Kaminofens dürfen nur zugelassene und ausreichend
tragfähige Transporthilfen verwendet werden.
Folgende Punkte sind unbedingt für einen sicheren und unproblematischen
Transport zu beachten:
• Der Transport darf grundsätzlich nur stehend oder leicht geneigt auf den
Rückseiten angelehnt erfolgen!
• Sackkarren als Transporthilfe dürfen nur von den Rückseiten aus den
Kaminofen aufnehmen.
2. MONTAGEANLEITUNG
Die Aufstellung und Installation Ihres Kaminofens hat durch einen Fachmann
zu erfolgen. Vor dem Aufstellen und der Installation Ihres Kaminofens ist
ein Gespräch mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zu
führen, um die Eignung der Schornsteinanlage und des Aufstellortes sowie
ggf. weitere Fragen zu klären.
2.1 GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNG AN DIE
AUFSTELLUNG
Bei Installation, Anschluss und Betrieb des Kaminofens sind alle relevanten
nationalen und europäischen Normen sowie örtliche Vorschriften (DIN, DIN
EN, Landesbauverordnungen, Feuerungsverordnungen, etc.) zu beachten
und anzuwenden! Die folgenden relevanten Regelungen sind ohne Anspruch
der Vollständigkeit aufgeführt.
FeuVo:
Feuerungsverordnung des entsprechenden Bundeslandes
LBO:
Landesbauordnung bzw. Brandschutzvorschriften der
VKF:
VKF (Schweiz)
LRV:
(Schweiz)
1. BlmschV:
Erste Verordnung zur Durchführung des
BundesImmissionsschutzgesetz
TROL:
Fachregeln des Kachelofen und
Luftheizungsbauhandwerks (ZVSHK)
DIN 1298 / EN 1856:
Verbindungsstücke für Feuerungsanlagen
DIN EN 13240:
Kaminöfen/Raumheizer für Festbrennstoffe
DIN 18896:
Feuerstätten für feste Brennstoffe. Technische Regeln
für die Installation und Betrieb
DIN EN 13384:
Abgasanlagen Berechnungsverfahren
DIN 181601/2:
Abgasanlagen/Hausschornsteine
DIN 4751 / DIN EN 12828:
Heizungssysteme in Gebäuden –
Planung von WarmwasserHeizungsanlagen
VDI 2035:
Wasseraufbereitung für Heizungsanlagen
Art. 15a:
BVG (Österreich)
Feuerstätten dürfen nur in Räumen und an Stellen aufgestellt werden, bei
denen nach Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart keine Gefahren
entstehen. Die Grundfläche des Aufstellraumes muss so gestaltet und groß
sein, dass die Feuerstätte ordnungsgemäß und bestimmungsgemäß betrie
ben werden kann.
D 5
D