OPTIMUM
M A S C H I N E N - G E R M A N Y
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß durch nicht von der Firma Optimum Maschinen Ger-
many GmbH genehmigte konstruktive, technische oder verfahrenstechnische Änderungen auch
die Garantie erlischt. Teil der bestimmungsgemäßen Verwendung ist, dass Sie
die Grenzen des Absaugung einhalten,
die Montageanleitung beachten,
die Inspektions- und Wartungsanweisungen einhalten.
„Technische Daten" auf Seite 10
VORSICHT!
Schwerste Verletzungen durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
Umbauten und Veränderungen der Betriebswerte der Absaugung sind verboten. Sie
gefährden Menschen und können zur Beschädigung der Absaugung führen.
5.9
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
Eine andere als die unter der „Bestimmungsgemäße Verwendung" festgelegte oder über diese
hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß und ist verboten.
Jede andere Verwendung Bedarf einer Rücksprache mit dem Hersteller.
5.9.1
Vermeidung von Fehlanwendungen
Bei der Inbetriebnahme der Absaugung ist die Wirksamkeit zu überprüfen. Das beinhaltet die
Überprüfung der Geräteparameter und die Messung der Gefahrstoffbelastung der Luft am
Arbeitsplatz. Für partikelförmige Gefahrstoffe ist die Prüfung des Geräts jährlich zu wieder-
holen. Für rein gasförmige Stoffe fordert die Gefahrstoffverordnung eine Prüfung alle drei
Jahre.
Die Absaugung darf nur mit elektrisch ableitfähigem Saugschlauch und Zubehör betrieben
werden.
5.9.2
Arbeitsplatzgrenzwerte
Bei Tätigkeiten an materialabtragenden Maschinen ist gemäß TRGS 900 u.a. der allgemeine
Staubgrenzwert in Bezug auf die Freisetzung von Aluminium, Aluminiumhydroxid, Aluminium-
oxid (außer Aluminiumoxid-Rauch), Eisen(II)oxid, Eisen(III)oxid, Grafit und Magnesiumoxid
(außer Magnesiumoxid-Rauch) zu berücksichtigen. Für die alveolengängige Fraktion beträgt
der Grenzwert 3 mg/m
Besteht die Möglichkeit, dass giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe freigesetzt werden, sind weitere Schutzmaßnahmen nach §10
der GefStoffV notwendig. Bei fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen ist die Mutterschutz- und
Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) zu beachten.
Weitergehende Forderungen und Informationen zur Arbeitsplatzlüftung finden sich auch im
Arbeitsschutzgesetz,
der Betriebssicherheitsverordnung,
der Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV),
der Arbeitsstättenverordnung
sowie
weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
5.9.3
Restrisiko
Unter Einhaltung der Betriebsanleitung und der darin aufgeführten Arbeitsabläufe sowie unter
Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften durch das Bedienpersonal ist davon auszu-
gehen, dass im Normalbetrieb keine Gefahr durch die Absaugung entstehen kann.
DE
GU1
Seite 24
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und für die einatembare Fraktion 10 mg/m
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Montageanleitung
Version 1.0.2 vom 2019-09-13