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Jungheinrich ETV 110 Betriebsanleitung Seite 133

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5. Positionsverriegelung (falls in der ursprünglichen Konfiguration vorhanden): Es
muss überprüft werden, dass sich die Positionsverriegelung in einem ordnungs-
gemäßen Zustand befindet und korrekt funktioniert. Wenn ein Fehler festgestellt
wurde, darf die Gabel erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie
ordnungsgemäß repariert wurde.
6. Verschleiß:
– Gabelblatt und Gabelrücken: Gabelblatt und Gabelrücken - insbesondere der
Bereich des Gabelanschlags - müssen gründlich auf Verschleiß überprüft
werden. Die Gabel darf nicht wieder in Betrieb genommen werden, wenn nur
noch 90% der ursprünglichen Dicke (Gabelrücken) besteht.
– Positionshaken (falls in der ursprünglichen Konfiguration vorhanden): Die zur
Lastenaufnahme verwendete Oberfläche des oberen Hakens und die Halte-
Oberflächen beider Haken müssen auf Verschleiß, Risse oder andere lokale
Deformationen überprüft werden. Im Falle von Deformationen, die zu einem zu
großen Spiel zwischen Gabel und Gabelträger führen, darf die Gabel erst nach
ordnungsgemäßer Reparatur wieder in Betrieb genommen werden.
7. Lesbarkeit der Kennzeichnungen (sofern ursprünglich vorhanden): Wenn die
Gabelkennzeichnung nicht deutlich lesbar ist, muss sie gemäß den Anweisun-
gen des ursprünglichen Lieferanten ausgetauscht werden.
Reparatur und Überprüfung:
– Reparatur: Die Entscheidung, ob eine Gabel repariert und zukünftig wieder ver-
wendet werden kann, sowie die Reparatur selbst ist dem Hersteller der Gabel oder
einem entsprechend qualifizierten Sachverständigen vorbehalten. Die Reparatur
von Oberflächenrissen oder Verschleiß mit Hilfe von Schmiedemaßnahmen ist
nicht empfehlenswert. Nach der Durchführung von Reparaturen, die eine Neuaus-
richtung erfordern, muss die festgelegte, angemessene Wärmebehandlung der
Gabeln durchgeführt werden.
– Prüfbelastung: Nach einer Reparatur – ausgenommen sind Reparaturen oder Aus-
tausch der Positionsverriegelungen und/oder des Typenschilds – kann eine Gabel
nur dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie erfolgreich den vom Her-
steller gemäß ASME B56.1-2003 vorgegebenen Tests unterzogen wurde. Die
Prüflast pro Gabel muss jedoch der auf dem Flurförderzeug angegebenen Nenn-
Tragfähigkeit betragen.
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