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Persönliche Schutzausrüstung - Hermann Paus PTK 31 Betriebsanleitung

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2 Sicherheit
2.3 Grundlegende Sicherheitshinweise
Maschine nur von eingewiesenen und dazu ausge-
bildeten Personen bedienen lassen, die dazu
schriftlich beauftragt wurden.
Zuständigkeiten für das Warten und Instandsetzen
durch fachkundiges Personal eindeutig festlegen.
Sicherstellen, dass der Bediener die Betriebsanlei-
tung, inklusive der bestimmungsgemäßen Verwen-
dung, gelesen und verstanden hat.
Sicherstellen, dass zu schulendes oder einzuwei-
sendes Personal nur unter ständiger Aufsicht einer
bereits eingewiesenen oder fachkundigen Person
an der Maschine tätig wird.
Persönliche Schutzausrüstung dem Bediener zur
Verfügung
stellen.[▶ 24]
Regelungen zur Unfallverhütung, Sicherheit und
fachgerechtem Arbeiten des Verwenderlandes
beachten.
2.3.7
Persönliche Schutzausrüstung
Der Betreiber der Maschine ist verpflichtet, den Bedie-
nern die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung
zu stellen.
Die notwendige persönliche Schutzausrüstung kann ent-
sprechend dem Verwenderland und Einsatz der
Maschine abweichen.
Zur persönlichen Schutzausrüstung kann unter anderem
gehören:
Schutzkleidung
Schutzhelm
Sicherheitsschuhe
Atemschutz
Schutzbrille
Gehörschutz
Schutzausrüstung vor dem Anlegen auf offensichtli-
che Mängel kontrollieren, falls notwendig ersetzen
lassen.
Schutzausrüstung vor Inbetriebnahme, Wartung
oder Instandhaltung der Maschine anlegen.
24
155-003
BA001532-de-003

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