1.07
Personal
1.07.01
Qualifikation und Pflichten
BA RD18 de 01
Bedienpersonal
Alle Tätigkeiten an der Maschine dürfen nur von autorisiertem
Bedienpersonal durchgeführt werden. In dieser Betriebsanleitung steht
der Begriff Bedienpersonal für alle autorisierten Personen, die für Betrieb,
Wartung, Installation, Einrichten, Reinigung, Reparatur oder Transport
der Maschine zuständig sind.
Dies sind folgende Personen:
Maschinenbediener
Wartungspersonal
Als autorisiert gilt, wer für die entsprechenden Tätigkeiten an der
Maschine geschult, qualifiziert und unterwiesen wurde und seine
Befähigung dem Betreiber nachgewiesen hat. Das Bedienpersonal muss
vom Betreiber für die Tätigkeit an der Maschine ermächtigt worden sein.
Zusätzlich zu den im Sicherheitshandbuch aufgeführten Qualifika-
tionen muss das Bedienpersonal:
die Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben.
entsprechend der Verhaltensmaßregeln im Störungsfall geschult und
unterwiesen sein.
Befolgen Sie nachstehende Hinweise:
Fahren Sie die Maschine nur, wenn Sie sich vollständig mit den
Bedien- und Steuerelementen sowie der Arbeitsweise vertraut
gemacht haben.
Benutzen Sie die Maschine nur für den ihr zugedachten Zweck.
Werden Mängel z. B. an den Sicherheitseinrichtungen festgestellt, die
den sicheren Betrieb der Maschine beeinträchtigen, verständigen Sie
unverzüglich die Aufsicht.
Bei Mängeln, die Personen gefährden, den Betrieb der Maschine
sofort einstellen.
Achten Sie darauf, dass sich die Maschine stets in verkehrsrechtlich
zulässigem Zustand befindet.
Einweiser
Mit dem selbstständigen Einweisen von Maschinen dürfen nur
Personen beschäftigt werden, die zusätzlich:
im Einweisen (der Maschine) geschult sind.
ihre erfolgreiche Teilnahme an der Schulung nachgewiesen haben.
ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Betreiber nachgewiesen
haben.
ihre übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
vom Betreiber zum Einweisen der Maschine bestimmt sind.
Die Bedeutung der Signale muss zwischen Fahrer und Einweiser
zweifelsfrei geklärt sein.
Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen eindeutige
Handzeichen, z. B. nach der deutschen BG-Vorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz", verwendet werden.
Vorwort
Personal
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