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Prüfung Und Wartung; Abnahme Und Prüfung (Verantwortungsbereich Des Unternehmers) - Hadef 62/05 Betriebs- Und Wartungsanleitung

Elektro- kettenzug
Inhaltsverzeichnis
8
Prüfung und Wartung
8.1
Abnahme und Prüfung
(Verantwortungsbereich des Unternehmers)
Achtung!
Werden Abnahme und Prüfungen nicht durch den Unternehmer durchgeführt und stattdessen Dritte
mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe vom Unternehmer beauftragt, so trägt dieser die Verantwortung
für die Auswahl des geeigneten Personals und die Einleitung / Durchführung der Prüfung.
Anforderungen an die Person des Sachkundigen:
umfassende Kenntnis des Maschinenbaues und der Elektrik von Kettenzügen
ausreichende Erfahrung in Betrieb, Montage, Wartung und Instandhaltung von Kettenzügen
umfassende Kenntnisse der die Abnahme betreffenden Regeln der Technik, Richtlinien und gegebenenfalls
Sicherheitsvorschriften z.B. Unfallverhütungsvorschriften. Anforderungen diesbezüglicher nationaler
Vorschriften sind im Einzelfall zu beachten, z. B. in Deutschland die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 8
"Winden, Hub- und Zuggeräte".
8.1.1
Abnahmeprüfung vor erster Inbetriebnahme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Kettenzug einschließlich der Tragkonstruktion vor der ersten
Inbetriebnahme von einem Sachkundigen geprüft wird.
Das bei der Prüfung erforderliche Personal, z.B. Kettenzugführer, Anschläger, muss für diese Arbeiten
qualifiziert sein und ist vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Die einwandfreie Verständigung zwischen
den an der Prüfung beteiligten Personen muss sichergestellt sein. Wenn die direkte Verständigungsmöglichkeit
zwischen Anschlagstellen und Steuerstellen nicht gegeben ist, sind vom Unternehmer geeignete Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen.
Die Abnahmeprüfung muss insbesondere umfassen:
Kontrolle des Prüfbuches anhand des Inhaltsverzeichnisses
Prüfung der Übereinstimmung der fertig montierten Anlage mit den technischen Vorgaben
Prüfung auf Einhaltung eventuell einzuhaltender Sicherheitsvorschriften, z.B. Unfallverhütungsvorschriften
Prüfung der Sicherheitseinrichtungen- und Maßnahmen sowie aller Bremsen auf Wirksamkeit
Prüfung eventuell zu fordernder Sicherheitsabstände
Es dürfen keine den Betrieb oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigende Mängeln am Kettenzug und
der Tragkonstruktion auftreten.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind im Prüfbuch zu dokumentieren.
Der Sachkundige hat über die Inbetriebnahme zu entscheiden.
Werden im Zuge der Prüfung Mängel aufgedeckt, so hat der Unternehmer für deren Abstellung Sorge zu
tragen; der Sachkundige hat darüber zu befinden, ob nach Mängelbeseitigung eine erneute Prüfung
durchgeführt werden muss.
Achtung!
Die Abnahmeprüfung gemäß diesem Abschnitt entbindet nicht von eventuell durch nationale
Vorschriften geforderten Prüfungen, die gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen sind.
(z.B. sind bei Einsatz des Kettenzuges in einer Krananlage unbedingt noch die Vorschriften der BGV
D6 "Krane" anzuwenden).
8.1.2
Abnahmeprüfung nach wesentlichen Änderungen
Nach wesentlichen Änderungen ist vor der Wiederinbetriebnahme eine erneute Abnahmeprüfung nach Punkt
6.1.1. durch einen Sachkundigen erforderlich.
Beispiele für wesentliche Änderungen sind:
Umsetzen des Kettenzugs auf andere Tragkonstruktionen
Schweißen an Bauteilen der Tragkonstruktion
Konstruktive Änderungen der Tragkonstruktion
Achtung!
Sollte der Kettenzug in einer Krananlage eingesetzt werden, so sind auch die Forderungen nach einer
erneuten Abnahmeprüfung nach BGV D6 "Krane" einzuhalten.
Änderungen vorbehalten
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Diese Anleitung auch für:

62/05 s62/05 e62/05 r62/05 h

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