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HADEF 62/05 Betriebs- Und Wartungsanleitung Seite 13

Elektro- kettenzug
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20. Stellt der Kettenzugführer am Kettenzug einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und
Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu
seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls den
Kettenzug außer Betrieb zu setzen und den Mangel an den Unternehmer zu melden.
21. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasten nicht durch Umschlingen mit der Hubkette
angeschlagen werden.
22. Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit der Hubkette anschlagen.
23. Der Kettenzugführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat,
dass die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem
er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.
24. Der Kettenzugführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.
25. Kann der Kettenzugführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand
aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last
oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.
26. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Kettenzügen angehobene Lasten, an oder unter denen
gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich
gegen Absinken gesichert werden.
27. Der Kettenzugführer hat mit den Kettenzug angehobene Lasten an oder unter denen gearbeitet werden soll,
vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu
sichern.
28. Der Kettenzugführer darf den Steuerstand des Kettenzuges bei schwebender Last nicht verlassen.
29. Muss der Kettenzugführer abweichend von Punkt 28 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand
verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Gefahrenbereich unter der Last
gesichert werden kann.
30. Muss der Kettenzugführer abweichend von Punkt 28 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand
verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.
31. Der Kettenzugführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.
32. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass keine feuerflüssigen Massen mit dem Kettenzug bewegt
werden.
33. Mit dem Kettenzug dürfen keine Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich auf ihrem Weg verhaken,
verklemmen oder festsetzen können.
34. Der Kettenzugführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren.
35. Der Unternehmer hat den Kettenzug mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.
36. Abweichend zu Punkt 35 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen
a) festgestellt worden ist, dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen, und
b) die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch
einzutragen.
37. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen nach Punkt 36 b) beim Weiterbetrieb
eingehalten werden.
38. Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen, nachdem sie sich davon überzeugt
haben, dass der Kettenzug abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert ist. Sie dürfen
Wartungsarbeiten, die nicht vom Boden aus möglich sind, nur von Arbeitsständen oder –bühnen aus
durchführen.
39. Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten am Kettenzug und bei Arbeiten in Bereichen, in denen
Personen
durch
Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen:
Änderungen vorbehalten
den
Kettenzug
gefährdet
werden
können,
hat
13
der
Unternehmer
folgende
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