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Geräuschemissionsrichtwerte - Viessmann VITOBLOC 200 Planungsanleitung

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Ortsmontagen
4.1.2 Geräuschemissionsrichtwerte
Maximal zulässige Schall-
druckpegel in
schutzbedürftigen Räumen
Maximal zulässige Schall-
druckpegel in der
Nachbarschaft
Maximal zulässige Schall-
druckpegel für
betriebsfremde,
schutzbedürftige Räume
Tieffrequente Geräusche
Planungsanleitung Erdgas-BHKW VITOBLOC 200
Um Belästigungen durch Lärm zu vermeiden, wurden vom Gesetzgeber Vorschriften zum
Schutz gegen Lärm erlassen. In den Geltungsbereichen dieser Vorschriften fallen selbst-
verständlich auch Geräusche ausgehend von den BHKW-Modulen.
Wohn- und Schlafräume
< 30 dB(A)
Tab. 8 Maximal zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen
laut DIN 4109 Tabelle 4 (Schallschutz im Hochbau)
Werden vom Bauherrn geringere Schalldruckpegel gefordert, dann müssen diese geson-
dert vereinbart und zahlenmäßig festgelegt werden.
Einwirkungsorte
Industriegebiet
Gewerbegebiet
Mischgebiet
Allgemeines Wohngebiet
Reines Wohngebiet
Kurgebiet, Krankenhäuser
Tab. 9 Maximal zulässige Schalldruckpegel (Beurteilungspegel) in der Nachbarschaft
laut TA-Lärm.
Messpunkt: außerhalb von Gebäuden, 0,5 m vor einem geöffneten Fenster von
schutzbedürftigen Räumen
Schutzbedürftige Räume sind nach DIN 4109 A1 Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Ge-
räusche zu schützen sind. Wohnräume und Schlafräume gelten als besonders
schutzbedürftig.
Betriebsfremde schutzbedürftigen Räume
tags 6.00 – 22.00 Uhr
nachts 22.00 – 6.00
Uhr
Tab. 10 Maximal zulässige Schalldruckpegel für betriebsfremde, schutzbedürftige Räume in einem
Gebiet laut Tab. 9
Außer den maximal zulässigen Schalldruckpegeln ist noch zu beachten, dass Verbren-
nungsgeräusche die von dem BHKW-Modul und der Abgasleitung auf den Baukörper
übertragen und in schutzbedürftigen Räumen als Luftschall abgestrahlt wird, tieffrequent
einzustufen ist.
In der Wohn-Nachbarschaft und in den angrenzenden schutzbedürftigen Räumen von dem
Aufstellungsraum oder der Abgasanlage können diese tieffrequenten Geräusche auch zu
Belästigungen führen, wenn die zulässigen Schalldruckpegel nachweisbar eingehalten wer-
den. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich tieffrequente Geräusche in wesentlichen
Bereichen anders verhalten als höherfrequente, denn die tieffrequenten Geräusche wer-
den auf dem Übertragungsweg relativ schwach gedämpft und gedämmt. Innerhalb von
Räumen können sie durch Resonanzeinflüsse noch verstärkt werden.
Bei der Beurteilung werden sie mit dem üblichen Verfahren hinsichtlich der tatsächlichen
Störwirkung niedriger eingestuft als höherfrequente Geräusche gleichen A-Pegels (siehe
DIN 45680).
Art der schutzbedürftigen Räume
Unterrichts- und Arbeitsräume
< 35 dB(A)
Imissionsrichtwert
tags
6.00 – 22.00 Uhr
70 dB(A)
65 dB(A)
60 dB(A)
55 dB(A)
50 dB(A)
45 dB(A)
Wohn- und Schlafräume
< 35 dB(A)
< 25 dB(A)
nachts
22.00 – 6.00 Uhr
70 dB(A)
50 dB(A)
45 dB(A)
40 dB(A)
35 dB(A)
35 dB(A)
Unterrichts- und Arbeitsräume
< 35 dB(A)
< 35 dB(A)
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