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1.3.5
1.3.5.1
l
EG-Richtlinie Maschinen
(98/37/EG)
Allgemeines
Im Sinne der Maschinenrichtlinie gilt als "Maschine" eine Gesamtheit von miteinander verbundenen
Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von
Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die
Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusam-
mengefügt sind.
Vorwort und Allgemeines
EDSVS9332P-A DE 3.0
9300std003
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