Aufstellung und Erstinbetriebnahme
Die LEDA-Gasgeräte besitzen eine Flammenüberwachung und eine geschlossene Anbindung an das Abgas-
system, sie besitzen daher keine Strömungssicherung. Daher werden in der Regel keine besonderen Anfor-
derungen an den Luftwechsel und die Größe des Aufstellraumes gestellt.
Der PLANO ist nach seiner baurechtlichen Einteilung ein Gasraumheizer zum Einbau in eine Nische. Er gilt nicht
als Kamineinsatz bzw. Heizeinsatz für gasförmige Brennstoffe. Es gelten daher die Vorgaben dieser Aufstellan-
leitung zur mindest notwendigen Wärmedämmung, zu Abständen, zum Einbau der Umluft- und Zuluftgitter,
sowie zur Ausführung der Verkleidung.
1.4 Anforderungen an die Abgasanlage
LEDA Gasgeräte sind ausschließlich mit dem LEDA Luft-Abgas-System (LAS) geprüft und zugelassen und dürfen
daher nur zusammen mit dieser konzentrischen Abgasleitung verwendet werden.
Das Luft-Abgassystem ist klassifiziert nach DIN EN 1856-1 T450-N1-D-V2-L50040-O50 und zusammen mit
dem Raumheizer zugelassen und nach DIN EN 613 CE-gekennzeichnet.
Weitere Informationen zum Luft-Abgassystem (LAS) finden Sie bitte im Abschnitt 7.
In Hinblick auf die Ausführung von Abgasanlagen sind vorrangig vor allen anderen Angaben die Vorgaben und
Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) mit der zugehörigen Feuerungsverordnung (FeuVO),
sowie die technischen Regeln für die Gas-Installation (DVGW-TRGI) zu beachten. Beachten Sie bitte insbeson-
dere, dass sich gesetzliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern zum Teil wesentlich unterscheiden kön-
nen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister.
Ausführung bei senkrechten Abgasanlagen mit mündung über Dach (c31):
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein.
Dieser Schacht darf außer in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder 2 nicht anderweitig genutzt sein und muss
eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (L90), in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder
2 mindestens 30 Minuten (L30).
Im Aufstellraum der Gas-Feuerstätte muss die Abgasleitung in der Regel nicht in einem Schacht angeordnet
sein.
Die Mündung der Abgasanlage muss den First des Gebäudes um mindestens 40 cm überragen oder von der
Dachfläche mindestens 1,0 m (je nach Bundesland können auch lediglich 40 cm gefordert sein, siehe jew. Feu-
VO) entfernt sein. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brenn-
baren Baustoffen (ausgenommen Bedachungen) müssen von der Mündung der Abgasanlage mindestens um
1,0 m überragt werden oder einen größeren seitlichen Abstand als 1,5 m zur Mündung aufweisen.
In einigen Bundesländern ist hier ein wesentlich größerer Abstand bei Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen
verlangt (z.B. FeuV Bayern: geforderter Mindestabstand von der Mündung der Abgasanlage zu Fenstern, Türen
und Lüftungsöffnungen 8,0 m, wenn diese Öffnung nicht um 1,0 m überragt wird.)
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