Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Grundregeln - Icom IC - M503 Bedienungsanleitung

Serie ic; spannungsversorgung: 13,8 v dc (10,8 bis 15,6 v)
Inhaltsverzeichnis

Werbung

ï ï VORRANG
• Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften betreffend dem Vor-
rang von Notrufen, und halten Sie eine aktuelle Ausgabe
bereit. Notrufe haben Vorrang vor allem anderen.
• Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie nicht
gerade auf einem anderen Kanal arbeiten.
• Falsche und vorgetäuschte Notrufe sind verboten und wer-
den verfolgt.
ï ï GEHEIMHALTUNG
• Informationen, die Sie erhalten, ohne dass diese für Sie be-
stimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben oder
anderweitig verwenden.
• Anstößige oder profane Ausdrücke sind verboten.
ï ï GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Das Errichten einer Funkanlage ist gemäß den Bestimmun-
gen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) genehmigungs-
frei. Die verwendete Funkanlage muss jedoch für den jeweili-
gen Funkdienst zugelassen und mit dem entsprechenden
Zulassungszeichen oder CE-Zeichen gekennzeichnet sein.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder Binnen-
schifffahrt muss durch die Regulierungsbehörde für Telekom-
munikation und Post (RegTP) genehmigt sein.

GRUNDREGELN

Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum Be-
treiben einer Seefunkstelle erteilt die Außenstelle des RegTP
in Hamburg, die zum Betreiben einer Funkstelle des Binnen-
funkdienstes erteilt die Außenstelle des RegTP in Mülheim.
Bei der Verkehrsabwicklung sind sowohl die nationalen (Voll-
zugsordnung Funk) wie auch die internationalen Bestimmun-
gen (Radio Regulations) zu berücksichtigen. Die nationalen
Frequenzzuweisungen sowie das Fernmeldegeheimnis sind
besonders zu beachten.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder Binnen-
funkdienst betreiben möchten, müssen über ein gültiges
Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüstung bzw.
Fahrtgebiet sind unterschiedliche Sprechfunkzeugnisse er-
forderlich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS See-
funkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im Binnenfunkdienst
ist mindestens das „UKW-Sprechfunkzeugnis" erforderlich.
Zum Bedienen einer GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens
das UKW-Betriebszeugnis I erforderlich.
Funkgespräche dürfen auch von Personen ohne Sprech-
funkzeugnis geführt werden, wenn das Gespräch von einer
Person mit gültigem Sprechfunkzeugnis aufgebaut und
beendet wird. Die Gesprächsführung muss von dieser Per-
son überwacht werden.
1
1

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis