1.3.7 Fahrbetrieb
Vor der Inbetriebnahme des Laders sind der Fahrersitz, die Spiegel und die Stellteile
so einzustellen, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Der Sicherheitsgurt ist
anzulegen.
Ist der Lader mit einer Kabine bzw. Fahrerschutzdach mit Scheiben ausgerüstet
müssen diese sauber und eisfrei sein.
Die Fahrwege müssen so beschaffen sein, dass ein reibungsloser und sicherer Betrieb
gewährleistet ist. Das heißt, sie müssen ausreichend breit, mit möglichst geringem
Gefälle und auf tragfähigem Untergrund angelegt werden. Vor dem Befahren von
Brücken, Kellerdecken, Gewölben o.ä. ist deren Tragfähigkeit zu beachten.
Vor dem Einfahren in Unterführungen, Tunnel usw. sind die lichten Abmessungen
der baulichen Anlagen zu beachten. Bei Gelände mit starkem Gefälle oder mit Stei-
gungen muss zur Erhöhung der Standsicherheit die Last möglichst bergseitig geführt
werden.
Bei Fahrwegen müssen Gefällstrecken so angelegt sein, dass der Lader sicher ab-
gebremst werden kann. Längere Rückwärtsfahrten sollten vermieden werden.
Auf öffentlichen Straßen darf der Lader nur mit allgemeiner Betriebserlaubnis ge-
fahren werden. Der Maschinenführer muss die nach den nationalen Bestimmungen
festgelegte Fahrerlaubnis besitzen. Dies gilt ebenfalls bei der Arbeit auf Höfen und
Baustellen.
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