1.2.1 Hinweise für das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr
Im Straßenverkehr ist der Lader nur mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) und
StVZO- Ausrüstung zu betreiben, der Maschinenführer muss dabei eine gültige
Fahrerlaubnis besitzen. Die ABE ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt, nach
Vorlage des TÜV-Gutachtens, zu beantragen.
Ein Betätigen der Arbeitshydraulik im Straßenverkehr ist strengstens untersagt. Die
Ladeschwinge ist in die unterste Stellung abzusenken und das Drosselventil am Vor-
derwagen ist zu schließen. Das Arbeitswerkzeug ist zu entleeren und in Endstellung
einzukippen, die entsprechende Abdeckung (Kantenschutz usw.) ist anzubringen.
1.3 Sicherheitshinweise für den Betrieb des Laders
1.3.1 Vorbemerkungen
Warnung!
Neben diesen Sicherheitshinweisen sind die entsprechenden nationalen Sicherheits-
vorschriften oder Regelungen (z.B. im Straßenverkehr) zu beachten.
Für spezielle Einsatzorte (z.B. Tunnel, Pontons, kontaminierte Bereiche usw.) sind die
besonderen Sicherheitsanforderungen einzuhalten.
Der Lader darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Technische Veränder-
ungen an der Maschine bedeuten ein erhebliches Gefahrenrisiko und sind streng
verboten. Außerdem führen sie zum Wegfall jeglicher Garantieansprüche.
•
Vor der Inbetriebnahme des Laders ist diese An-
leitung durch den Maschinenführer gründlich
durchzulesen!
•
Die Maschine darf nicht ohne die nötige Sach-
kompetenz betrieben werden!
•
Bei Unklarheiten ist der Arbeitgeber oder der
Maschinenhändler zu fragen!
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