2.3.1 Bedienergruppen
Unterwiesene Bediener
Von HORSCH
ausgebildete Bediener
60061608 • 01 • 07/2022 • de
2.3 Personalqualifikation
Wenn die Maschine unsachgemäß verwendet wird, können Personen schwer ver-
letzt oder getötet werden. Um Unfälle zu vermeiden, muss jede Person, die mit der
Maschine arbeitet, folgende allgemeine Mindestanforderungen erfüllen:
Ø Sie ist körperlich fähig, die Maschine zu kontrollieren.
Ø Sie kann die Arbeiten mit der Maschine im Rahmen dieser Betriebsanleitung si-
cherheitsgerecht ausführen.
Ø Sie versteht die Funktionsweise der Maschine im Rahmen Ihrer Arbeiten und ist
über die damit verbundenen Gefahren unterrichtet. Sie kann die Gefahren der
Arbeit erkennen und vermeiden.
Ø Sie hat die Betriebsanleitung verstanden und kann die Informationen in der Be-
triebsanleitung entsprechend umsetzen.
Ø Sie ist mit dem sicheren Führen von Fahrzeugen vertraut.
Ø Für Straßenfahrten kennt sie die relevanten Regeln des Straßenverkehrs und
verfügt über die vorgeschriebene Fahrerlaubnis.
Ø Eine anzulernende Person darf nur unter Aufsicht mit der Maschine arbeiten.
Der Betreiber muss
• Verantwortungsbereich, Zuständigkeit und Überwachung des Personals regeln.
• Das Personal schulen und unterweisen.
• Dem Bediener die Betriebsanleitung zugänglich machen.
• Sich vergewissern, dass der Bediener die Betriebsanleitung gelesen und verstan-
den hat.
Personen, die mit der Maschine arbeiten, müssen für die verschiedenen Tätigkeiten
entsprechend ausgebildet werden.
Diese Personen müssen vom Betreiber oder entsprechend qualifiziertem Fachperso-
nal für die jeweiligen Tätigkeiten ausgebildet worden sein.
Dies betrifft folgende Tätigkeiten:
• Straßentransport
• Einsetzen und Einrichten
• Betrieb
• Wartung
• Störungssuche und -behebung
Darüber hinaus müssen Personen für bestimmte Tätigkeiten durch Schulungsmaß-
nahmen oder Außendienstmitarbeiter von HORSCH ausgebildet worden sein.
Dies betrifft folgende Tätigkeiten:
• Verladen und Transport
• Inbetriebnahme
Sicherheit und Verantwortung | 2
13