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Raumluftunabhängiger Betrieb; Raumluftabhängiger Betrieb - BROTJE SGB 400-610 i Technische Information

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Abgasleitungs-Systeme
12.2.2 Raumluftunabhängiger Betrieb
Die Berechnungsgrundlage für die in der Tabelle „Schachtinnenmaße nach TRGI/TRÖI" angege-
benen Schachtinnenmaße ist die raumluftunabhängige sowie die raumluftabhängige Betriebs-
weise. Die angegebenen Werte beider Betriebsweisen korrespondieren somit mit den Wertevor-
gaben der TRGI, TRÖI und der DIN 18160.
Die Abgasleitungs-Grundbausätze enthalten die Angaben zu maximal möglichen Abgaslei-
tungs-Längen für die raumluftunabhängige Betriebsweise. Diese Angaben basieren auf den ge-
forderten Ringspaltgrößen. Die von der TRGI geforderten freien Querschnitte zur Hinterlüftung
des Schachtes werden berücksichtigt. Bei der Planung und Erstellung eines Abgasleitungs-Sys-
tems dürfen die angegebenen Maße grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Bei der Erstellung von Abgasleitungs-Systemen für die raumluftunabhängige Betriebsweise
kann laut den genannten Verordnungen die Größe des Ringspalts verringert werden, sofern die
feuerungstechnische Einrichtung des Wärmeerzeugers in der Lage ist, die entsprechend auftre-
tenden größeren Widerstände zu überwinden. Eine Reduzierung der Größe des Ringspalts muss
dann generell berechnet werden. BRÖTJE führt diese Berechnung auf Anfrage und unter Angabe
der relevanten Daten durch.
12.2.3 Raumluftabhängiger Betrieb
Bei der Erstellung von Abgasleitungs-Systemen für die raumluftabhängige Betriebsweise kann
laut den genannten Verordnungen die Größe des Ringspalts aufgrund der geforderten Hinterlüf-
tung des Systems nicht verringert werden!
Hinterlüftung der Abgasleitung
Bei raumluftabhängiger Betriebsweise ist der Zwischenraum zwischen der Abgasleitung und
dem Schacht dauernd zu hinterlüften.
Bei einem runden Schacht beträgt die Hinterlüftung 3 cm und bei einem eckigen Schacht 2 cm.
Die Hinterlüftung wird zwischen der Muffe der Abgasleitung (größter Durchmesser) und dem
Schacht ermittelt.
Die Hinterlüftung wird in der TRGI, TRÖI und DIN 18160 gefordert.
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SGB 400–610 i
7709153-02 07.19

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