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Anforderungen An Den Aufstellort; Aufstellraum; Frostschutz; Schallschutz - BROTJE SGB 400-610 i Technische Information

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Anforderungen an den Aufstellort

5. Anforderungen an den Aufstellort

5.1 Aufstellraum

5.2 Frostschutz

5.3 Schallschutz

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BRÖTJE Gas-Brennwertgeräte müssen in trockenen, frostsicheren und belüftbaren Räumen in-
stalliert werden. Die Raumtemperatur darf 0 °C nicht unterschreiten und 45 °C nicht überschrei-
ten.
Der Aufstellort ist insbesondere mit Rücksicht auf die Führung des Abgasleitungs-Systems zu
wählen (siehe auch FeuVO der Bundesländer).
Achtung!
Für Schäden, die aufgrund der Installation an einem nicht geeigneten Ort oder aufgrund falscher
Verbrennungsluftzuführung entstehen, besteht kein Gewährleistungsanspruch.
Gasfeuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW
dürfen nur in Räumen aufgestellt werden:
- die nicht anderweitig genutzt werden,
- deren Türen dicht und selbstschließend sind,
- die entsprechende Lüftungseinrichtungen haben,
- die gelüftet werden können.
Ferner sind erforderlich:
- Notschalter außerhalb des Raums.
- Thermisches Ventil in der Gasleitung unmittelbar vor dem Raum, das bei
Überschreiten von 100 °C selbsttätig schließt.
Weitere Anforderungen siehe örtlich maßgebende FeuVO.
Der integrierte Systemregler „ISR-Plus" des Gas-Brennwertgeräts umfasst auch eine Frostschutz-
funktion. Wenn die Wassertemperatur unter 8 °C fällt, wird der Brenner eingeschaltet, um eine
Wassertemperatur von 15 °C zu erreichen.
Achtung!
Diese Funktion kann nur ausgeführt werden, wenn das Gas-Brennwertgerät eingeschaltet, die
Gaszufuhr geöffnet und der Anlagendruck über der Verriegelungsschwelle liegt!
Bedingt durch die vollvormischende Brennertechnik erzeugen BRÖTJE Gas-Brennwertgeräte nur
ein sehr geringes Betriebsgeräusch, siehe Schallleistungspegel im Kapitel 4 „Technische Anga-
ben".
Das ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil bei der Aufstellung von Gas-Brennwertgeräten z. B.
im Wohnraum, Keller oder in Dachheizzentralen. Zur Reduzierung des Luftschalls sind in der Re-
gel keine zusätzlichen bauseitigen Schalldämmmaßnahmen erforderlich. Rotierende Bauteile
wie Pumpen und Gebläse können Körperschall verursachen.
Bei höheren Anforderungen sind daher geeignete bauseitige Maßnahmen zu treffen, z. B. schall-
absorbierende Trennsysteme oder speziell ausgeführte Fundamente. Bei der Verlegung der Heiz-
wasser- und Gasrohre ist darauf zu achten, dass die Rohre nicht starr mit dem Mauerwerk ver-
bunden werden.
Zur Vermeidung der Schallübertragung zum Boden sind bodenstehende Gas-Brennwertgeräte
serienmäßig mit Dämmfüßen ausgestattet.
SGB 400–610 i
7709153-02 07.19

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