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Aufstellen Von Feuerstätten - Buderus Logano SP161 Planungsunterlage

Pellet-heizkessel
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Montage
Nennwärmeleistung von 35 kW bis 50 kW
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamt-
Nennwärmeleistung von 35 kW bis 50 kW gilt die Ver-
brennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die
Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
• eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten
Querschnitt von mindestens 150 cm
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nungen von je 75 cm
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
Nennwärmeleistung > 50 kW
Für Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung
> 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als gewähr-
leistet, wenn
• eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten
Querschnitt von mindestens 150 cm
jedes über 50 kW Kesselnennleistung hinausgehende
kW beträgt. Der erforderliche Querschnitt darf auf
maximal zwei Leitungen aufgeteilt werden und muss
strömungstechnisch äquivalent bemessen sein.
Grundsätzliche Anforderungen bezüglich der Verbren-
nungsluftversorgung:
• Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht
verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch
besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet
wird, dass die Feuerstätte nur bei freiem Strömungs-
querschnitt betrieben werden kann.
• Der erforderliche Querschnitt darf durch den Ver-
schluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
• Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung kann
im Einzelfall auch auf andere Weise nachgewiesen
werden.
9.3.2
Aufstellen von Feuerstätten
Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
• in Treppenräumen, außer in Häusern mit nicht mehr als
zwei Wohnungen
• in notwendigen Fluren oder
• in Garagen.
Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Bau-
stoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so
abgeschirmt sein, dass an diesen bei Kesselnennleistung
der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C
auftreten können. Andernfalls muss ein Abstand von min-
destens 40 cm eingehalten werden.
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste
Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen
durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu
schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens
50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feue-
rungsöffnung hinaus erstrecken.
Räume mit luftabsaugenden Anlagen
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen mit
luftabsaugenden Anlagen nur dann aufgestellt werden,
wenn
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2
oder zwei Öff-
oder Leitungen ins Freie mit
2
2
+ 2 cm
6 720 643 422 (2011/04) – Planungsunterlage Pellet-Heizkessel Logano SP161 und SP261
• ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der
luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtun-
gen verhindert wird
• die Abgasführung durch entsprechende Sicherheits-
einrichtungen überwacht wird
• die Abgase über die luftabsaugenden Anlagen abge-
führt werden oder sichergestellt ist, dass durch diese
Anlagen kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann
oder
• bei Aufstellung eines Pellet-Heizkessels mit einem
raumluftabhängigen bodenstehenden oder wand-
hängenden Gebläsekessel eine ausreichende Zuluftzu-
fuhr gewährleistet ist.
Heizräume
für
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Kesselnenn-
leistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen
aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen nicht anderwei-
tig genutzt werden und mit Aufenthaltsräumen nicht in
unmittelbarer Verbindung stehen.
• Der Rauminhalt muss mindestens 8 m
Raumhöhe mindestens 2 m betragen.
• Der Aufstellraum muss einen Ausgang oder einen Flur
ins Freie haben.
• Die Türen des Aufstellraums müssen selbstschließend,
nach außen öffnend und feuerhemmend T30 sein.
• Wände, Decken und Lüftungsleitungen müssen der
Feuerwiderstandsklasse F90 entsprechen.
Weitere Anforderungen an Heizräume siehe MuFeuVO.
Abgasanlage
Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müs-
sen in Schornsteine eingeleitet werden. Nähere Angaben
dazu finden Sie in Kapitel 11.
Brennstofflagerung in Brennstoff-Lagerräumen
Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen feste Brenn-
stoffe in einer Menge von mehr als 15000 kg, bei Pellets
von maximal 10000 l, nur in Brennstoff-Lagerräumen gela-
gert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt wer-
den dürfen.
Wände, Stützen, Decken und Böden in Brennstoff-Lager-
räumen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Wän-
den und Decken müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins
Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbst-
schließende Abschlüsse haben. Dies gilt nicht für Trenn-
wände zwischen Brennstoff-Lagerräumen und
Heizräumen.
Durch Wände und Decken dürfen nur Leitungen geführt
werden, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind
sowie Heizrohr-, Wasser- und Abwasserleitungen.
Brennstoff-Lagerräume für Holzpellets dürfen nur mit elek-
trischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderun-
gen der Explosionsschutzverordnung entsprechen
(
Seite 44).
3
und die lichte

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