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Vorschriften Und Betriebsbedingungen; Auszüge Aus Vorschriften; Bundes-Immissionsschutzverordnung; Bimschv - Kleinfeuerungsanlagen - Buderus Logano SP161 Planungsunterlage

Pellet-heizkessel
Inhaltsverzeichnis

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4

Vorschriften und Betriebsbedingungen

4.1
Auszüge aus Vorschriften
Die Pellet-Heizkessel Logano SP161 und SP261 sind
nach EN 303-5 Heizkessel für feste Brennstoffe mit auto-
matisch beschickter Feuerung. Alle Kessel sind für einen
Betriebsdruck von 3 bar zugelassen und für Heizungsan-
lagen entsprechend den Anforderungen der
DIN-EN 12828 geeignet.
Für die Erstellung und den Betrieb der Anlage sind zu
beachten
• die bauaufsichtlichen Regeln der Technik
• die gesetzlichen Bestimmungen und
• die landesrechtlichen Bestimmungen.
Die Montage sowie der Abgas- und Stromanschluss dür-
fen nur vom Fachbetrieb ausgeführt werden. Die Inbe-
triebnahme sowie die Wartung und Instandhaltung dürfen
nur vom Buderus-Kundendienst oder von einem von
Buderus für dieses Produkt qualifizierten und zertifizierten
Fachbetrieb durchgeführt werden.
Genehmigung
Vor Montagebeginn ist der zuständige Bezirksschorn-
steinfegermeister zu informieren. Regional sind ggf.
Genehmigungen für die Abgasanlage erforderlich.
Wartung
Nach § 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
ist die Anlage regelmäßig zu warten, mindestens halbjähr-
lich zu prüfen und bei Bedarf zu reinigen. Dabei ist die
Gesamtanlage auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen.
Wir empfehlen dem Anlagenbetreiber, einen Wartungs-
und Inspektionsvertrag mit der Heizungsfirma abzuschlie-
ßen. Eine regelmäßige Wartung ist die Voraussetzung für
einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb.
Die Erstinbetriebnahme sowie die erforderlichen wieder-
kehrenden Wartungen sind vom Buderus-Kundendienst
oder von einem von Buderus für dieses Produkt qualifi-
zierten und zertifizierten Fachbetrieb durchzuführen.
Der Aschebehälter ist je nach Anlagentyp, Betriebsstun-
den und Pelletqualität alle zwei bis zwölf Monate (Richt-
wert ca. 2 t Pellets, abhängig von Brennstoffqualität und
Betriebsweise) zu prüfen und ggf. zu entleeren. Die peri-
odische, durch den Betreiber durchzuführende Wartung
(Reinigung, Entaschung) ist gemäß Bedienungsanleitung
auszuführen. Die erforderlichen wiederkehrenden War-
tungen sind mindestens einmal jährlich, spätestens
jedoch nach Erreichen von 1500 Volllastbetriebsstunden
durchführen zu lassen. Wird keine entsprechende War-
tung durchgeführt, erlischt die Gewährleistung und
Garantie.
6 720 643 422 (2011/04) – Planungsunterlage Pellet-Heizkessel Logano SP161 und SP261
Vorschriften und Betriebsbedingungen
4.2
Bundes-Immissionsschutz-
verordnung
Ein Ziel der Immissionsschutz-Gesetzgebung in Deutsch-
land ist die Vermeidung von Luftverunreinigungen, die in
erheblichem Maße durch Feuerungsanlagen verursacht
werden. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvor-
schriften beschreiben im Einzelnen die Anforderungen an
Anlagen, die Emissionen verursachen.
4.2.1
1. BImSchV – Kleinfeuerungsanlagen
Feuerungsanlagen, die nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig
sind, fallen in den Anwendungsbereich der Ersten Verord-
nung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzver-
ordnung (1. BImSchV). Diese Anlagen sind so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen aus
Tabelle 9 erfüllt werden.
Faktoren
Beheizung der Kessel nur mit Brennstoffen,
Brennstoffe
Angaben des Herstellers geeignet sind
Nennleistung
> 4 kW Emissionsanforderungen gemäß Tabelle 10
Tab. 9
Allgemeine Anforderungen der 1. BImSchV
Anforderungen an automatisch beschickte Fest-
brennstoff-Feuerungsanlagen mit mehr als 4 kW
Kesselnennleistung
• Ein Pufferspeicher mit mindestens 20 l/kW ist in der
Anlage vorzusehen.
• Wenn kein ausreichender Pufferspeicher vorhanden
ist, muss der Wärmeerzeuger auch in der kleinsten ein-
stellbaren Leistung die Emissionsanforderungen erfül-
len.
Brennstoff
nach § 3
Absatz 1 Nr. 5a
Presslinge aus
1)
Stufe 1
naturbelasse-
nem Holz in Form
2)
Stufe 2
von Holzpellets
Tab. 10 Emissionsanforderungen (auszugsweise) nach
1. BImSchV
1) Anlagen, die nach dem 22.03.2010 errichtet werden
2) Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Brennstoff nach § 3 Absatz 1
Nr. 5a
Presslinge aus naturbelassenem
Holz in Form von Holzpellets
Tab. 11 Prüfungszyklen der Emissionsanforderungen
Anforderung
für deren Verwendung sie nach den
Nennwär-
meleistung
Staub
3
[kW]
[g/m
]
≥ 4 ≤ 500
0,06
> 500
0,06
≥ 4
0,02
Prüfung der Emissions-
anforderungen
Wiederkehrende
Erstmessung
Messung
ja
zweijährig
4
CO
3
[g/m
]
0,8
0,5
0,4
21

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