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Kältemittel Und Geänderte Bedingungen Für Dichtheitskontrollen - Buderus Logatherm WPS K-1 Betriebsanleitung

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Auslegung von Wärmepumpen
4.14
Kältemittel und geänderte Bedingungen
für Dichtheitskontrollen
Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gelten geänderte Be-
dingungen für Dichtheitskontrollen.
Ziel der Verordnung ist eine stufenweise Verringerung
und der weitgehende Ausstieg aus der F-Gas-Verwen-
dung bis 2030 (Reduzierung auf 21 % der Menge von
2015).
Auszug aus der neuen Verordnung für Bestandsanla-
gen (gültig ab 01.01.2017):
Artikel 4: Dichtheitskontrollen
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treib-
hausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO
oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäu-
men sind, stellen sicher, dass die Einrichtungen auf Un-
dichtigkeiten kontrolliert werden.
Dies gilt für:
a) ortsfeste Kälteanlagen;
b) ortsfeste Klimaanlagen;
c) ortsfeste Wärmepumpen;
d) Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und -anhängern;
....
Hermetisch geschlossene Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10
Tonnen CO
-Äquivalent enthalten, werden den Dicht-
2
heitskontrollen gemäß diesem Artikel nicht unterzogen,
sofern diese Einrichtungen als hermetisch geschlossen
gekennzeichnet sind.
Kältemittel mit einem CO
dürfen ab 2020 nicht mehr in den Verkehr gebracht wer-
den.
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1, unterliegen
Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhaus-
gase enthalten, oder hermetisch geschlossene Einrich-
tungen, die entsprechend gekennzeichnet sind und
weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, bis
zum 31. Dezember 2016 keinen Dichtheitskontrollen.
Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gelten
die folgenden Abstände:
Füllmenge
Häufigkeit ohne
GWP-gewichtet
Leckage-Erken-
nungssystem
a) Ab 5 und unter
Alle 12 Monate Alle 24 Monate
50 Tonnen
b) Ab 50 und unter
Alle 6 Monate
500 Tonnen
c) Ab 500 Tonnen
Alle 3 Monate
Tab. 31 Häufigkeit der Dichtheitskontrollen
Die Kontrollen werden durch zertifizierte Personen
durchgeführt.
70
-Äquivalent
2
-Äquivalent von GWP > 2500
2
Häufigkeit mit
Leckage-Erken-
nungssystem
Alle 12 Monate
Alle 6 Monate
Artikel 5: Leckage-Erkennungssysteme
(1) Die Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a
bis d aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treib-
hausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO
lent oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die
Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem
versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsun-
ternehmen bei jeder Leckage warnt.
(3) Die Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a
bis d aufgeführten Einrichtungen, die Absatz 1 des vor-
liegenden Artikels unterliegen, stellen sicher, dass die
Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle
12 Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemä-
ßes Funktionieren zu gewährleisten.
Artikel 6: Führung von Aufzeichnungen
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Arti-
kel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben
ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Auf-
zeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:
• a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treib-
hausgase
• b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der
Installation, Instandhaltung oder Wartung oder auf-
grund einer Leckage hinzugefügt wurde
• c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten
Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden,
einschließlich des Namens und der Anschrift der Re-
cycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls
deren Zertifizierungsnummer
• d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhaus-
gase
....
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2
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