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Baumuller V-REGLER Technische Beschreibung Und Betriebsanleitung Seite 226

Inhaltsverzeichnis

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Anhang
und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere
auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der
Sitz von Baumüller.
16. Sonstiges
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Ver-
kaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirk-
sam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden
die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch
eine angemessene Regelung ergänzen/ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der vertraglich gewollten Regelung
weitestgehend entspricht. Dasselbe gilt für den Fall des
Vorliegens einer Regelungslücke.
Für den Fall, daß auch Abnahme und Montage vereinbart
sind, gelten ergänzend die folgenden Regelungen, Ziffer
17 und 18:
17. Abnahme
a) Die Prüfung der Abnahmefähigkeit von Liefergegenstän-
den erfolgt im Werk von Baumüller. Die Kosten dieser
Prüfung trägt der Käufer. Unterläßt der Käufer die Prü-
fung, so gelten die Liefergegenstände mit Verlassen des
Werkes als vertragsgerecht geliefert.
b) Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen
von Baumüller unverzüglich abzunehmen. Unwesentliche
Mängel berechtigen nicht zu einer Verweigerung der
Abnahme.
c) Erklärt der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Mel-
dung der Abnahmebereitschaft durch Baumüller oder
nach Empfang der vertraglichen Leistung schriftlich und
unter genauer prüffähiger Angabe von Gründen, daß er
die Abnahme verweigere, so gilt die Abnahme als erklärt
und die ordnungsgemäße Vertragserfüllung als festge-
stellt.
d) Die vereinbarte Leistung gilt als abgenommen, wenn der
gelieferte Gegenstand vom Käufer selbst oder auf seine
Weisung hin durch Dritte über die zur Durchführung der
Abnahme
erforderliche
Betrieb genommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Käufer die Funktionsprüfung/die Abnahme ohne berech-
tigten Grund ablehnt.
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Funktionsprüfung
hinaus
in
5.95036.14
e) An der Abnahme nehmen von beiden Parteien zu benen-
nende Fachleute teil. Das Ergebnis der Funktionsprüfung,
unter Berücksichtigung der technischen Spezifikation,
wird in einem vom Käufer zu unterzeichnenden Protokoll
festgehalten.
18. Aufstellung und Montage
Aufstellung und Montage erfolgen nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung zu folgenden weiteren Bedingungen:
a) Der Käufer stellt auf seine Kosten erforderliche Arbeits-
kräfte und Material zur Verfügung.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten stellt der Käufer sämtli-
che nötigen Angaben, insbesondere über die Lage ver-
deckt geführter Energieleitungen und ähnlicher Anlagen,
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefor-
dert zur Verfügung.
c) Vor Beginn der Aufstellung/Montage müssen die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an
Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortge-
schritten sein, daß die Aufstellung/Montage sofort begin-
nen und ohne Unterbrechung vollständig durchgeführt
werden kann.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetrieb-
nahme durch Umstände, die Baumüller nicht zu vertreten
hat, trägt der Käufer die Kosten für Wartezeit und erfor-
derliche Reisen des Montagepersonals.
e) Dem Montagepersonal ist vom Käufer die Arbeitszeit
wöchentlich zu bescheinigen. Der Käufer wird dem Mon-
tagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die
Beendigung der Aufstellung/Montage unverzüglich aus-
händigen.
f)
Baumüller haftet nicht für die Arbeiten des Montageperso-
nals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der
Aufstellung oder Montage zusammenhängen.
g) Probeläufe an nicht von Baumüller gelieferten Anlagen
werden von dem Montagepersonal nicht durchgeführt.
V-Regler (BUS 6 VC)
Baumüller Nürnberg GmbH

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