Sicherheit
4.7 Pflichten des Betreibers
Betreiber ist diejenige Person, die diese Maschine zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken
selbst betreibt oder einem Dritten zur Nutzung/Anwendung überlässt und während des Betriebs die
rechtliche Produktverantwortung für den Schutz des Personals oder Dritte trägt.
Der Betreiber muss dem Personal die Betriebsanleitung jederzeit zugänglich machen und sich ver-
gewissern, dass der Bediener diese Betriebsanleitung gelesen und verstanden hat.
Die Betriebsanleitung muss griffbereit an der Maschine oder am Einsatzort aufbewahrt werden.
Der Betreiber muss jedem weiteren Bediener oder nachfolgenden Eigentümer der Maschine die Be-
triebsanleitung aushändigen.
Auch die länderspezifischen Vorschriften, Normen und Richtlinien zu Unfallverhütung und Umwelt-
schutz müssen beachtet werden. Die Betriebsanleitung muss um weitere Anweisungen zur Berück-
sichtigung betrieblicher, behördlicher, nationaler oder allgemeingültiger Sicherheitsrichtlinien ergänzt
werden.
4.7
Pflichten des Betreibers
• Geltende Arbeitsschutzbestimmungen kennen und umsetzen.
• In einer Gefährdungsbeurteilung Gefahren ermitteln, die sich durch Arbeitsbedingungen am Ein-
satzort ergeben.
• Betriebsanweisungen für den Betrieb dieser Maschine erstellen.
• Regelmäßig prüfen, ob die Betriebsanweisungen dem aktuellen Stand der Regelwerke entspre-
chen.
• Zuständigkeiten für Installation, Bedienung, Störungsbeseitigung, Wartung und Reinigung ein-
deutig regeln und festlegen.
• Personal in regelmäßigen Abständen schulen und über mögliche Gefahren informieren.
• Unterweisung in regelmäßigen Abständen auffrischen.
• Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung aufbewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen zur Verfügung stellen.
• Dem Personal die erforderliche Schutzausrüstung bereitstellen.
4.8
Personalqualifikation
Diese Maschine darf nur von ausgebildetem Personal in Betrieb genommen und bedient werden.
Bei Fehlanwendung, Missbrauch oder Bedienung durch ungeschultes Personal, drohen Gefahren
für die Gesundheit der Bediener und/oder Dritter, sowie Schäden oder Totalausfall der Maschine.
Zudem gelten folgende Voraussetzungen an den Bediener:
• Körperlich und geistig geeignet.
• Mindestalter von 18 Jahren.
• Keine Beeinflussung der Reaktionsfähigkeit durch Drogen, Alkohol oder Medikamente.
• Vertraut mit den Sicherheitshinweisen in dieser Betriebsanleitung.
• Vertraut mit der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maschine.
• Unterwiesen im selbstständigen Betreiben der Maschine.
4.9
Restgefahren
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Betriebsanleitung | DPU110 Lekc | 5100038092 | 08/2018 | [de]