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Verbrennungsluftversorgung; Anmerkung - Spartherm Mini 2L Aufbauanleitung

Brennzellen
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3.4 VERBRENNUNGSLUFTVERSORGUNG

Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die minde-
stens eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden
kann, oder mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in Wohnungen oder
sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum Verbrennungsluftverband
nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet oder
aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m
2
Stunde und m
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit den
Aufstellräumen in Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen
nach technischen Regeln mindestens 540 m
2
Stunde und m
Feuerraum und anderen Feuerstätten außerdem
3
mindestens 1,6 m
Verbrennungsluft je Stunde und je kW Gesamt-
nennwärmeleistung bei einem rechnerischen Druckunterschied
von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen können. Als
Richtwert für die Bemessung der Zuluftleitungen gelten Strö-
mungsgeschwindigkeiten um 0,15m/s. Bei einem Kamin mit einer
Türhöhe von 51x60cm entspricht dies einem Zuluftkanal von
2
175 cm
, also einem Durchmesser von ca. 15 cm.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen wer-
den darf (z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine Rohrver-
bindung an dem geräteseitigen Verbrennungsluftstutzen angeschlos-
sen werden. Diese Rohrverbindung muss in einen anderen Raum
geführt werden. (Beachten Sie bitte, dass dieser Raum eine ausrei-
chende Luftversorgung hat - sprechen Sie mit dem zuständigen Be-
zirksschorsteinfegermeister und beachten Sie die FeuVo und die DIN
18896.)
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude ge-
3
Verbrennungsluft je
3
Verbrennungsluft je
6
führt werden, so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei
muss die Stellung der Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei die-
ser Ausführung sollte das Zuleitungsrohr isoliert sein, da Konden-
satbildung möglich ist. Außerdem sollte das Rohr so verlegt sein,
dass kein Wasser oder sonstige Stoffe eindringen können und das
evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.

ANMERKUNG:

Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht
werden kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungs-
verordnung (Fassung Mai 1998) und dem Muster der Ausführungs-
anweisung zum Muster einer Feuerungsverordnung (Fassung Ja-
nuar 1980) entnehmen; die Muster sind in den Mitteilungen des
Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahrgang, veröffentlicht
(siehe auch Kommentar zur DIN 18895).
3.5 VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluft-
leitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und
Verbrennungsluftleitungen, die Brennwände überbrücken, so her-
zustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
ANMERKUNG:
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der
brandaufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen An-
forderungen an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) - Fassung Januar
1984 - entnehmen.

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