4.16.3.3
- soweit notwendig - rechts und links unterschiedliche Abstände zum Geräteheck haben,
4.16.3.4
auf Leuchtenträgern angebracht sein. Die Leuchtenträger dürfen aus 2 oder - wenn die Bauart des Gerätes es erfordert - aus 3
Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen (z.B. nach DIN 11 027, Ausgabe
Dezember 19
4.16.3.5
außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist, angenommen sein.
4.16.4
Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die Schlußleuchten hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte
und einem Rückstrahler, möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Mittellinie der Fahrzeugspur,
ausgerüstet
4.17
Amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO)
Durch Anbaugeräte dürfen die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs nicht verdeckt werden, andernfalls sind sie zu
wiederholen.
(VkBI 1977 S 21)
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