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JF R 655 ASL Betriebsanleitung Seite 34

Schwader
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Gesetzesvorschriften für Anbaugeräte (Anhänge-Arbeitsgeräte),
die bei Straßenfahrt vom Zugfahrzeug getragen (gezogen) werden
wie z.B. Pflüge, Eggen, Frontlader, alle Dreipunktgeräte usw. (Kreiselheuer, Ballenpressen usw.)
Merkblatt für Anbaugeräte
Bonn, den 16. Dezember 1976
StV 7/66.02.80-02
Das zuletzt im Verkehrsblatt 1972 S. 11 veröffentlichte Merkblatt für Anbaugeräte vom 10. Dezember 1971 ist an die geltende
Fassung der StVZO angepaßt worden, wobei die seit der l
In zunehmendem Umfang werden Zugmaschinen mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten
verwendet. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das
Merkblatt soll den Benutzern so
1.
Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile - u. a. auch Gitterräder - für Zugmaschinen oder
für in der Land- oder Forstwirtschaft verwendete Sonderfahrzeuge (z. B. selbstfahrende Ladewagen). Die Fahrzeuge bleiben
auch bei V
2.
Das Merkblatt gilt auch für Anbaugeräte an land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern und für Behelfsladeflächen (4.5, 4.12,
4.14. und 4.15.2 sind besonders zu beachten) , die nur an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zulässig sind; es gil
3.
Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen, wobei ein Austausch der Anbaugeräte für
verschiedenartige Arbeiten möglich sein soll. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße im wesentlichen von
dem Fahrzeug
4.
Im einzelnen ist zu beachten:
4.1
Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares
Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für
4.2
Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten,
die an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angebracht w
4.3
Angaben über das Leergewicht (§ 27 Abs. 1 StVZO)
Eine Änderung der Leergewichts- Angabe ist nur erforderlich, wenn Teile zum ständigen Verbleib am Fahrzeug angebaut
werden, die dem leichten An- und Abbau des Geräts dienen ( z. B. Anbau-Einrichtung fü
4.4
Überwachung (§ 29 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht der Überwachungspflicht.
4.5
Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Anbaugeräte müssen so gebaut, beschaffen und so an den Fahrzeugen angebracht sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb
weder die Fahrzeuginsassen noch andere Verkehrsteilnehmer schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, b
4.6
Verantwortung für den Betrieb (§ 31 StVZO und § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb der Fahrzeuge gelten auch für
das Mitführen von Anbaugeräten.
4.7
Abmessungen (§ 32 Abs. 1 StVZO)
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