4.7.1
Beim Anbringen von Anbaugeräten ist die Vorschrift über die zulässige Breite zu beachten.
4.7.2
Werden die höchstzulässigen Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde erforderlich. Außerdem ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVZO notwendig. Jedoch kann
die zuständige
4.7.3
Die Genehmigung ist meist an Auflagen für eine Kenntlichmachung gebunden. Hierfür kommen u. a. in Betracht:
Warntafeln mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und nach unten verlaufenden, roten und weißen Streifen von
mindestens 282 mm Breite un
4.7.4
Ragt das äußerste Ende des Anbaugeräts mehr als 1000 mm über die Schlußleuchten des Trägerfahrzeugs hinaus, so ist es
kenntlich zu machen (siehe 4.16.4).
Hierfür sind folgende Mittel zulässig, die nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebrach
4.7.4.1
Tafeln, Folien oder Anstriche mit einer Kantenlänge von mindestens 282 mm x 564 mm oder 423 mm x 423 mm oder in
begründeten Ausnahmefällen von mindestens 141 mm Breite und 800 mm Höhe mit unter 45° nach außen und unten
verlaufenden, je 100 mm bre
4.7.4.2
eine hellrote, nicht unter 300 mm x 300 mm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne;
4.7.4.3
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild;
4.7.4.4
ein senkrecht angebrachter zylindrischer Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 350 mm.
4.7.4.5
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist mindestens eine Leuchte für
rotes Licht, deren oberer Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 1550 mm von der Fahrbahn entfernt sein darf, und ein r
4.7.5
Der Abstand zwischen den senkrechten Querebenen, die das Vorderende des Frontanbaugeräts und die Mitte des Lenkrades -
bei Fahrzeugen ohne Lenkrad die Mitte des in Mittelstellung befindlichen Führersitzes- berühren, darf nicht mehr als 3,5 m
betrage
4.8
Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 32 Abs. 3 StVZO)
Kein Teil darf so über das Fahrzeug hinausragen, daß es den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdet; besonders dürfen
Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen de
4.9
Achslast und Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 3 StVZO)
4.9.1
Durch den Anbau von Geräten dürfen die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden.
4.9.2
Bei Überschreitungen der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts gilt 4.7.2 entsprechend.
4.10
Beifahrersitz (§ 35a StVZO)
Wird die sichere Unterbringung des Beifahrers auf dem Sitz durch Anbaugeräte in Transportstellung beeinträchtigt, so darf
beim Fahren mit Arbeitsgeräten dieser Sitz nicht besetzt werden.
4.11
Einrichtungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen (§ 35b StVZO)
Anbaugeräte dürfen die sichere Führung des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.
Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld vorhanden sein; ggf. ist eine Erlaubnis nach § 29 A
4.12
Lenkeinrichtung (§ 38 StVZO)
Auch bei Verwendung von Anbaugeräten muß eine leichte und sichere Lenkbarkeit gewährleistet bleiben. Dabei hat der
Fahrzeugführer zu beachten, daß je nach Beschaffenheit und Steigung der Fahrbahn die zum sicheren Lenken e
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