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Lieferung Von Dokumentation - Swisscom Top C503 ISDN Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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Software Lizensierung
1.6 Upgrades / Releases
Anpassungen und Weiterentwick-
lungen der Programme sowie die
Anpassung der Standardsoftware an
geänderte Betriebs-, Datenbank-
und Trägersysteme des Kunden
sind, sofern in der Vertragsurkunde
nicht anders vereinbart, nicht
Gegenstand der Hauptlizenz. Die
Übertragung von Rechten an
Upgrades / Releases kann gegen
zusätzliches Entgelt besonders ver-
einbart werden.
1.7 Lizenzgebiet
Das Nutzungsrecht an der Standard-
software beschränkt sich auf das
Gebiet der Schweiz und des Für-
stentum Liechtenstein.
2
Dokumentation

2.1 Lieferung von Dokumentation

Sofern vereinbart liefert Swisscom
dem Kunden zusammen mit der
Standardsoftware eine für den
Betrieb vollständige, kopierbare
Dokumentation (Benutzer- bzw.
Installationshandbuch) in den ver-
einbarten Sprachen.
2.2 Nutzung
Der Kunde darf die Dokumentation
für den vertragsgemässen Gebrauch
kopieren und nutzen. Eine darüber
hinausgehende Verwendung bedarf
der Einwilligung von Swisscom und
kann zusätzliche Kosten nach sich
ziehen.
ii
3
Ausbildung
Swisscom stellt die Ausbildung von
Personal des Kunden zur optimalen
Nutzung der Standardsoftware
sicher, sofern dies vertraglich ver-
einbart ist. Ansonsten genügt eine
Bedienungs- und Installationsan-
weisung.
4
Zulassungen und Einfuhrzer-
tifikate
Swisscom sorgt für die erforder-
lichen behördlichen Zulassungen.
5
Beizug von Dritten
Swisscom kann zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen Dritte, namentlich
den Hersteller der Standardsoftwa-
re, beiziehen.
6
Pflege
6.1 Umfang der Pflege
Swisscom pflegt die Standardsoft-
ware nach Ablauf der sechsmonati-
gen Verjährungsfrist für Mängel-
rechte gemäss Vereinbarung und
gegen zusätzliche Vergütung.
Die Pflege der Standardsoftware
kann die Korrektur von Programm-
fehlern, die Anpassung und die
Weiterentwicklung der Programme
(Upgrades / Releases) und die not-
wendigen Anpassungen der Stan-
dardsoftware an geänderte
Betriebs-, Datenbank und Trägersys-
teme des Kunden umfassen.
Swisscom kann sich gegen zusätzli-
che Vergütung auch an der Suche
nach der Störungsursache beteili-
gen, wenn die Störung durch das
Zusammenwirken mehrerer Syste-
me bzw. Komponenten verursacht
wird.
Swisscom kann gegen zusätzliche
Vergütung und im Rahmen ihrer
betrieblichen Möglichkeiten auch
für die Behebung von Störungen
eingesetzt werden, welche auf
Umstände zurückzuführen sind, für
die der Kunde oder Dritte einzuste-
hen haben.
6.2 Wartungsbereitschafts- und
Interventionszeit
Swisscom erbringt die Pflege der
Standardsoftware während den ver-
einbarten Wartungsbereitschafts-
und Interventionszeiten.
Die Parteien können gegen zusätzli-
che Vergütung auch Pflegeleistun-
gen ausserhalb der Wartungsbereit-
schaftszeiten vereinbaren.
Die Behebung von Programmfeh-
lern erfolgt, allenfalls mittels Umge-
hungslösungen, innert angemesse-
ner Frist.
C
Leistungen des Kunden
1
Abnahme und Genehmigung
Der Kunde prüft die Standardsoft-
ware sofort nach Lieferung durch
Swisscom bzw. während der verein-
Software Lizensierung
barten Testperiode auf allfällige
Mängel. Erklärt der Kunde nicht
innert 14 Tagen nach der Lieferung
bzw. nach Ablauf der Testperiode
schriftlich die Ablehnung der Stan-
dardsoftware, gilt sie als genehmigt.
2
Einfuhrzertifikate
Der Kunde übernimmt mit der
Abnahme die Verpflichtungen von
Swisscom bzw. des Herstellers aus
Einfuhrzertifikation und Exportge-
setzen.
3
Prüfung des Softwarege-
brauchs
Der Kunde gewährt Swisscom oder
von ihr beauftragten Dritten die
Möglichkeit, den Gebrauch der
Standardsoftware zu überprüfen.
Dazu sichert er Swisscom oder den
beautragten Dritten seine volle
Unterstützung zu. Namentlich
ermöglicht er ihr den Zugang zu sei-
ner IT-Infrastruktur.
Eine solche Prüfung findet nach
Möglichkeit während der Geschäfts-
zeiten des Kunden statt und vermei-
det eine erhebliche Störung der
Geschäftsaktivitäten des Kunden.
4
Zugang
Der Kunde gewährt Swisscom oder
von ihr beauftragten Dritten den
notwendigen Zugang zu seinen
Räumlichkeiten.
iii

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